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anspruch krankengeld

von sunny19.02.2009 | 04:30
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5 Antworten

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ich hätte da mal ne frage bezüglich des anspruchs auf krankengeld. ich habe jetzt durchweg 68 wochen krankengeld bezogen und schon ein schreiben erhalten, daß ich ab dem 09.02.09 keinen anspruch mehr auf krankengeld habe. während dieser zeit war ich 3 monate in einer psychotherapeutischen klinik, die mich als "auf dauer au" entlassen hat. auch bei dem med. dienst der krankenkasse bin ich als "au auf zeit" eingestuft worden. jetzt habe ich aber im januar vor ablauf der aussteuerung des krankengelds eine medizinsiche reha der bfa begonnen für mind. 13 wochen, eventuell auch bis 9 monate andauert. während dieser zeit bekomme ich übergangsgeld in der höhe vom krankengeld. sollte ich als au oder erwerbsunfähig aus der reha entlassen werden, habe ich dann noch anspruch auf krankengeld für noch nicht in anspruch genommenen letzten 3 wochen bis die 72 wochen voll sind oder wieder erneuten anspruch auf 72 wochen ??? denn vom arbeitsamt werd ich wohl keine leistungen beziehen können, da ich ja dann noch immer nicht vermittlungsfähig, und arbeitsfähig bin. ;-(

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sollten Sie arbeitsunfähig aus der Reha entlassen werden und die 78 Wochen erschöpft sein, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Krankengeld.

Zeiten des Übergangsgeldbezuges werden bei der Gesamtdauer von 78 Wochen mitgezählt.

Daher sollten Sie sich dann umgehend bei der Arbeitsagentur melden. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht auch, wenn die Leistungsfähigkeit gemindert ist. Der Rentenversicherungsträger prüft jedoch in diesen Fällen von Amts wegen, ob ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden kann.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder 2 besteht, kann nur die Arbeitsagentur feststellen.

Es lässt sich dazu keine pauschale Antwort geben.

Für eine Prüfung und Berechnung eines eventuell bestehenden Anspruches auf Rente wegen Erwerbsminderung wenden Sie sich bitte an eine Auskunft-und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Die Adresse der nächstgelegenen Auskunfts-und Beratungsstelle finden Sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de-> Beratung-> Beratungsstellen.

3 Antworten

Chrisam 19.02.2009 | 06:21
Eigentlich das falsche Forum hier aber ich möchte trotzdem antworten: Sie haben keinen neuen Anspruch auf KG. Auch die ÜG-Zahlung wird auf die 78-Wochen Krankengeldanspruch angerechnet, sodass dann auch kein Restanspruch mehr besteht.
sunnyam 19.02.2009 | 14:19
sie schreiben, es würde auch ein anspruch von alg bei erwerbsminderung bestehen. meinten sie alg1 oder alg2, also hartz4???? mein anspruch auf alg1 war im juli 2007 erschöpft, daher wurde mir ab august 07 krankengeld gezahlt, wo ich jetzt ja inzwischen auch ausgesteurt wurde. und für den fall, dass eine emr gezahlt werden würde, wo kann ich soetwas errechnen lassen???
Inaam 19.02.2009 | 23:44
Sollten Ihre Leistungsfähigkeit nach Entlassung Reha unter 6 Stunden sein, wird die DRV Bund oder Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger von amtswegen prüfen, ob Ihnen eine - evtl. auch eine Teilrente - zusteht. Sie werden dann von dort ein Schreiben erhalten. Sie können aber auch selbst unabhängig davon Rentenantrag stellen. Im Rentenverfahren wird dann geprüft, ob Ihnen Rente zusteht.
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