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Experten-Antwort

Anspruch Übergangsgeld - Krankengeld oder Arbeitslosengeld bzw. Sperrzeit Arbeitsagentur

von ALPenTRAUM19.10.2020 | 11:51
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, liebe Expert/innen :-) ich bin aufgrund einer psychischen Belastungssituation seit Ende Juli arbeitsunfähig und am darauffolgenden Tag erhielt ich die Kündigung des Arbeitgebers. Derzeit befinde ich mich im Krankengeldbezug und werde am 29.10.2020 eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen, welche mit der aktuellen AU nichts zu tun hat. Nun möchte ich mich ab sofort arbeitslos melden, da ich bereits Bewerbungen schreibe und Bewerbungsgespräche habe. Auf welcher Grundlage wird dann das Übergangsgeld berechnet: a) aufgrund des Krankengeldes b) aufgrund des mir zustehenden Arbeitslosengeldes (welches ich aber aufgrund der noch einzufordernden Unterlagen erst im Laufe bzw. wohl eher nach der Rehabilitation ausbezahlt bekomme) Was ist, wenn mir die Arbeitsagentur aus irgendwelchen Gründen eine Sperrfrist gibt und ich unmittelbar (= Tag vor Leistungsbeginn) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Habe ich dann überhaupt noch einen Anspruch auf Übergangsgeld? Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.10.2020 | 16:08

Grundsätzlich wird das Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus der unmittelbar (Tag vor Maßnahmebeginn) zuvor bezogenen Leistung (Krankengeld oder Arbeitslosengeld 1) gezahlt.

Für genauere Nachfragen bitten wir Sie sich an die zuständigen Sachbearbeiter für Ihre Leistung zu medizinischen Rehabilitation zu wenden.

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