Hallo Rehabilitand,
der Anspruch auf Zwischenübergangsgeld in Höhe des bisher (also während der Leistung zur medizinischen Reha) gezahlten Übergangsgeldes besteht, wenn nach Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 SGB IX) erforderlich sind. Weitere Voraussetzung ist, dass nach der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Arbeitsunfähigkeit besteht und der Krankengeldanspruch wegen Aussteuerung ausgelaufen ist.