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Anspruchsvoraussetzung: Zwischenübergangsgeld

von Katrin E.14.11.2022 | 20:19
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In einem der anderen Posts bzgl. Zwischenübergangsgeld wurde von der DRV darauf hingewiesen, dass in monatlichen Abständen geprüft wird, ob zwischen 2 Maßnahmen der DRV (noch) Anspruch auf Zwischenübergangsgeld, kurz ZÜG, besteht. Wenn ich es richtig verstanden habe, muss dazu als Beleg bei der DRV entweder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden oder eine Bestätigung der Agentur für Arbeit, dass in der Zwischenzeit kein leidensgerechter Job vermittelt werden konnte. Nun möchte ich mir und der Agentur den ganzen Aufwand sparen und mich ,anstelle einer Arbeitslosmeldung, zwischen dem Zeitraum von 2 Massnahmen selbst um die Suche und Bewerbung geeigneter Jobs bemühen. Was muss ich in diesem Fall der DRV als Beleg für die Anspruchsvoraussetzung des ZÜG einreichen, wenn ich in diesem Zeitraum keinen passenden Job bekommen habe?

5 Antworten

Blubb nochmalam 14.11.2022 | 20:28
Wenn Sie sich das monatliche „gerenne“ zur Agentur für Arbeit sparen wollen, reicht man die Bestätigung zur Arbeitssuchendmeldung (und keiner Vermittlung in leidensgerechte Tätigkeit) einfach zum Antritt der Folge-Maßnahme ein. damit wird dann bestätigt, dass man die ganze Zeit über der Vermittlung zur Verfügung stand. Diese Prüfung auf Zwischenübergangsgeld wird wohl eigentlich von amtswegen durchgeführt.
Blubbam 14.11.2022 | 20:26
Jain. Wenn kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, benötigt man die Bescheinigung der Krankenkasse, dass kein Krankengeld mehr gezahlt wird (Aussteuerung). ZUSÄTZLICH wird die monatliche Bestätigung durch die Agentur für Arbeit benötigt, dass man arbeitssuchend gemeldet ist und bisher keine leidensgerechte Tätigkeit vermittelt werden konnte. Also: Bestötigung durch die KK über Aussteuerung: 1x Agentur für Arbeit: monatlich.
Abschlägeam 14.11.2022 | 21:02
Melden Sie sich trotzdem arbeitssuchend. Denn sonst kann die Agentur für Arbeit ja auch nicht bestätigen, dass Sie nicht vermittelt werden konnten. Dass Sie keine Bewerbungsgespräche vorgeschlagen bekommen, sondern selbst tätig werden wollen, klären Sie dort mit Ihrem Arbeitsvermittler. Wenn Sie auf die Meldung dort verzichten, obwohl Sie ggfs. Anspruch auch auf Leistungen hätten, kann der Schuss nach hinten losgehen. Denn dann verursachen Sie 'wissend' Kosten zu Lasten anderer Sozialleistungsträger. Überlassen Sie also lieber der Agentur für Arbeit und der DRV, dann über Ihre Ansprüche (von wem der beiden nun genau auch immer) zu entscheiden. Viel Erfolg und alles Gute!
-am 15.11.2022 | 06:44
Hallo Katrin E., die Übersendung der Bescheinigungen der Krankenkasse und/oder der Agentur für Arbeit sind leider nicht entbehrlich. Sofern Sie arbeitsunfähig sind, jedoch kein Anspruch auf Krankengeld aufgrund Aussteuerung besteht, ist die Bescheinigung Ihrer Krankenkasse zwingend notwendig. Sollten sie grds. arbeitsfähig sein, wird die Bescheinigung der Agentur für Arbeit benötigt, dass eine zumutbare Beschäftigung nicht zu vermitteln ist. Die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit obliegt eigens der Agentur für Arbeit. Erst wenn nach der Aussage der Agentur für Arbeit eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann, so ist das Übergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX weiter zu zahlen, es sei denn, ein entsprechender Arbeitsplatz wird auf anderem Wege gefunden, wie etwa aufgrund eigeninitiativer Bewerbung. Gegebenenfalls kann die Bescheinigung telefonisch oder per Mail bei der Agentur für Arbeit angefordert werden, sodass Sie nicht vorstellig werden müssen. Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihre zuständige Agentur für Arbeit. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Katrin E.am 15.11.2022 | 15:44
Vielen vielen Dank für Ihre sehr schnellen und informativen Beiträge. Damit weiß ich jetzt, was zu tun ist: 1. Arbeitssuchend melden bei der Agentur vor Beginn der Aussteuerung 2. Den Antrag auf ALG NICHT stellen 3. Der RV den Zeitpunkt mitteilen, ab wann ich ausgesteuert bin 4. Zum Beginn der LTA - Massnahme der RV eine Bestätigung von der Agentur schicken, dass ich zwischen Zeitpunkt der Aussteuerung und Beginn der LTA nicht leidensgerecht vermittelt werden konnte - ausser, ich würde es selbst schaffen, in diesem Zeitpunkt und für befristete Zeit einen Job zu finden. Nochmals danke für Ihre Hilfe.
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