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Experten-Antwort

Anspruchsvoraussetzungen

von Krav03.06.2020 | 20:48
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8 Antworten

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Was bedeutet das eigentlich in einem Rentenbescheid? Ich bin am 8.9.1951 geboren. Am 02.12.2019 habe ich den Rentenantrag gestellt. Bewilligt wurde die Rente ab Dezember 2019 weil „der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren“. Das passt natürlich zu dem vorherigen Hinweis „die Anspruchsvoraussetzungen sind seit dem 07.02.2017 erfüllt“. Da erreichte ich die Regelaltersgrenze! Mit dem letzten Beitrag für November 2019 habe ich dann endlich die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Denn der Versicherungsverlauf enthielt unter der Abkürzung Sozl. für die Zeit vom 24.04.-01.05.1985 die Angabe „krank/Gesundheitsmaßnahme keine Anrechnung“. Und das war falsch! Denn in einem früheren Versicherungsverlauf stand noch „Sozl. 24.04.85-01.05.85 834,65 DM Pflichtbeitragszeit Betrag aus 78,04 DM Beitragswert.“ Das hat der RV-Träger dann nach meinem Widerspruch auch gleich eingesehen und einen neuen Bescheid erteilt. Ohne Nennung der Anspruchsvoraussetzungen und ohne neuen Rentenbeginn. Selbst der Zugangsfaktor 1,0 wurde nicht geändert. Damit soll aber dem Widerspruch voll abgeholfen sein. Kann das denn stimmen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Krav,

Siehe hier hat Ihre Einlassungen bereits zutreffend und ausführlich kommentiert und beantwortet.

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7 Antworten

Siehe hieram 03.06.2020 | 22:41
Das ist korrekt, da Sie erst am 02.12.2019 einen Antrag gestellt haben, also viel später als innerhalb 3 Monate nach Erreichen der Regelaltersrente, in denen ein Antrag noch mit Wirkung ab 01.10.2017 hätte gestellt werden können... ...wenn Sie nicht zusätzlich ohnehin erst im November 2019 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hätten. Allerdings ändert auch der Fehler im Versicherungslauf daran nichts, da Ihr Antragsdatum gilt. Deshalb Rente erst ab 01.12.2019, kein neuer Rentenbeginn! Auch das ist korrekt. Der Zugangsfaktor für eine Regelaltersrente ist immer 1,00. Einen höheren Wert hätten Sie nur erhalten können, wenn bereits mit Regelrentenalter auch die 60 Monate bereits erfüllt gewesen wären und Sie dann erst später die Rente beantragen. Beides war bei Ihnen aber, unabhängig der im Verlauf korrigierten 6 Tage, erst im November 2019 der Fall. Somit erscheint die Korrektur korrekt und dem Widerspruch wurde damit entsprechend abgeholfen. Im Zweifelsfall können Sie sich aber auch noch mal direkt an Ihre zuständige DRV wenden, die Ihnen das dann auch noch ausführlicher erklären kann.
Ach neeam 05.06.2020 | 13:58
@siehe hier: Der Tipp, sich nochmals für eine ausführliche Erläuterung an den Rentenversicherungsträger zu wenden, ist (fast) gut. Ein zweiter Widerspruch wäre besser. Würde mich wundern, ob die Widerspruchsstelle die Antwort von @Expertenanwort „zutreffend und ausführlich kommentiert und beantwortet“ teilt oder bereits ohne diese Stelle ein neuer Bescheid erteilt wird. @krav „Kann das denn stimmen?“ Nein, das stimmt nicht! M.E. ist es so! Die Anspruchsvoraussetzungen sind nach § 35 SGB VI erst erfüllt, wenn man die Regelaltersgrenze erreicht UND die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Das wäre dann mit dem „noch falschen“ Versicherungsverlauf der 30.11.2019 und mit dem richtigen Versicherungsverlauf der 30.9.2019. So übrigens auch die GRA zu § 99 SGB VI, in der es heißt: „Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehören die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen.“ Also 60 Monate UND die erreichte Regelaltersgrenze. Die Regelaltersrente könnte nach Korrektur des Verlaufs mit dem am 02.12.2019 gestellten Antrag im Oktober 2019 beginnen. Bei einem Rentenbeginn erst im Dezember 2019 käme nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI ein um 0,005 für zwei Monat zu erhöhender Zugangsfaktor in Betracht.
Schadeam 05.06.2020 | 14:41
Wie kommen Sie zu einer im Oktober beginnenden Rente wenn der 60. Beitragsmonat (wie geschrieben) erst im November entrichtet wurde? Wenn also im Oktober die Wartezeit noch gar nicht erfüllt war? ach ne, wie süss?
Ach neeam 05.06.2020 | 15:15
Im ersten Bescheid war der 60. Monat der NOV 2019. Nach der Korrektur um 2 weitere bisher nicht angerechnete Monate war er dann wohl im SEP 2019. Das reicht doch wohl für eine Rente ab OKT, wenn der Antrag am 2.12.2019 gestellt ist, oder?
Berateram 12.06.2020 | 09:28
Bei dem Zeitraum vom 24.04.1985-01.05.1985 muss es sich nicht zwingend um "zwei weitere Monate" handeln. Liegen in der Zeit bis 23.04.1985 und ab 02.05.1985 bereits Beitragszeiten vor, handelt es sich zwar um zusätzlich anerkannte Zeiten, nicht aber um zusätzlich anerkannte Monate. Der Monat April und Mai ist/war bereits mit einer Beitragszeit belegt.
Gehen Sie getrost davon aus, dass es zwei Monate sind.
Dann legen Sie Widerspruch ein, warten die Entscheidung ab und hier muss nicht mehr spekuliert werden, da niemand Ihren genauen Versicherungsverlauf vor Augen hat.
Ach docham 12.06.2020 | 07:32
Bei dem Zeitraum vom 24.04.1985-01.05.1985 muss es sich nicht zwingend um "zwei weitere Monate" handeln. Liegen in der Zeit bis 23.04.1985 und ab 02.05.1985 bereits Beitragszeiten vor, handelt es sich zwar um zusätzlich anerkannte Zeiten, nicht aber um zusätzlich anerkannte Monate. Der Monat April und Mai ist/war bereits mit einer Beitragszeit belegt.
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