Hallo Svetlana,
Ehegatten von Spätaussiedlern, die die Voraussetzungen des § 4 BVFG nicht erfüllen, können nach § 7 Abs. 2 BVFG (in der Fassung ab 01.01.1993) zwar verschiedene Rechte erwerben und auch eingebürgert werden; sie erlangen aber nicht die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers. Folglich gehören sie auch nicht zum Personenkreis des § 1 Buchst. a FRG und können hieraus keine Rechte nach dem FRG geltend machen.
D.h. sofern Sie nicht selbst die Voraussetzungen des § 4 BVFG erfüllen, können die Zeiten der Kindererziehung im Herkunftsland nicht als Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland angerechnet werden.