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Experten-Antwort

Ansprüche durch Kindererziehungszeiten

von Svetlana10.05.2017 | 09:13
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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ich habe vor 30 Jahren einen Russlanddeutschen geheiratet, dann 3 Kinder bekommen, davon sind die ersten 2 in Russland geboren. Das 1. Kind 1990 und das 2. Kind 1992. Dann sind wir 1994 als Spätaussiedler nach Deutschland gezogen und haben die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Dann wurde mein 3. Kind in Deutschland geboren. Meine Frage ist jetzt: Werden meine im Ausland geborenen Kinder bei der Rente berücksichtigt und gilt das Fremdrentengesetz auch für Ehegatten von Spätaussiedlern?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Svetlana,

Ehegatten von Spätaussiedlern, die die Voraussetzungen des § 4 BVFG nicht erfüllen, können nach § 7 Abs. 2 BVFG (in der Fassung ab 01.01.1993) zwar verschiedene Rechte erwerben und auch eingebürgert werden; sie erlangen aber nicht die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers. Folglich gehören sie auch nicht zum Personenkreis des § 1 Buchst. a FRG und können hieraus keine Rechte nach dem FRG geltend machen.

D.h. sofern Sie nicht selbst die Voraussetzungen des § 4 BVFG erfüllen, können die Zeiten der Kindererziehung im Herkunftsland nicht als Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland angerechnet werden.

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