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Ansprüche für Beamte

von Raimond.s08.02.2008 | 11:38
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5 Antworten

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Guten Tag, ich bin seit dem Jahr 2005 Beamter auf Lebenszeit, ist der Antrag auf Erstattung der von mir gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung möglich, da seit dem keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mehr vorliegt und keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung besteht und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Kalendermonate verstrichen sind? 2.)Welche Vor- oder Nachteile entstehen mir, sollte ich das Pensionierungsalter erreichen und ich Ansprüche aus 25 Jahre Rentenversicherungszugehörigkeit und 25 Jahre Beamtenzeit habe?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Erstattung ist nur möglich wenn Sie

- versicherungsfrei sind

- 24 Monate nach dem letzten Beitrag abwarten und

- nicht das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung haben.

Als Beamter sind Sie versicherungsfrei, 24 Monate Wartezeit ist erfüllt.

Aber wenn Sie mehr als 60 Kalendermonate Beitragszeiten haben können Sie freiwillige Beiträge einzahlen und eine Beitragserstattung ist nicht möglich.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Lieber "bekiss" es ist genau umgedreht:

"es sei denn sie sind Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze (nicht bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit), also Ruhestandsbeamte

und gleichgestellte Personen sowie Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung"

Nur DU-Pensionäre und aktive Beamte können aufstocken, Alterspensionäre nicht!!

3 Antworten

Brilleam 08.02.2008 | 11:59
Hallo Raimond.s! Wer soll heute ernsthaft wissen, welche Rechtslage 2030 bestehen wird? Überlegen Sie sich aber auf jeden Fall, den Rententopf 'auf kleiner Flamme' am Kochen zu halten - freiwillige Beiträge, damit 35 Jahre bzw. 420 Monate an rentenrechtlichen Zeiten zusammen kommen (Türöffner in eine vorzeitige Altersrente), denn eine Maximal-Alleinversorgung im Beamtenrecht wird mit 25 Jahren dort vmtl. nicht mehr zu machen sein. Evtl. auch den Minijob mit Aufstockung nutzen, denn damit bleibt eine Absicherung bei EM u.U. erhalten oder wird wieder geschaffen (incl. aller bisherigen Werte) - ob und wie eine Leistung der gRV beim Versorger im Fall der Fälle angerechnet wird muss eben dort (auf der gelten Rechtslage!) geklärt werden!
bekissam 08.02.2008 | 19:15
Beamte sind (siehe auch Expertenantwort) versicherungsfrei und können daher keine Pflichtbeiträge entrichten, also auch nicht aufstocken, es sei denn sie sind Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze (nicht bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit), also Ruhestandsbeamte und gleichgestellte Personen sowie Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI). Personen, die in einer Hauptbeschäftigung nicht versicherungspflichtig (z.B. wegen Entsendung aus dem Ausland) oder versicherungsfrei oder -befreit waren (z.B. Beamte, befreite Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie Ärzte, Apotheker, Architekten), bleiben in geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen versicherungsfrei. Die fast 1000,- EUR für freiwillige Beiträge lohnen nur, wenn man mit relativ wenigen Monatsbeträgen eine Wartezeit erfüllen kann. Anderenfalls sollte man sich auch nach alternativen Anlagemöglichkeiten zur Überbrückung der Zeit bis zur Regelaltersrente umsehen.
Brilleam 11.02.2008 | 08:39
Hallo bekiss! Ich stimme Ihnen zu, dass die Aufstockung im Minijob bei Beamten unlogisch und systemwidrig ist - aber es ist möglich!
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