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Experten-Antwort

Antrag auf Altersrente im Klageverfahren auf volle EMR

von Gustel16.05.2023 | 19:07
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mir wurde im August 2022 rw. ab April 2022 Rente wegen tw. EM bewilligt. Nach erfolglosem Widerspruch bin ich nun im Klageverfahren auf Rente wegen voller EM. Die Regelaltersgrenze erreiche ich im Oktober 2025. Bis dahin ist die EM-Rente auch befristet. Im November 2023 kann ich die Rente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Aber die volle EM-Rente wäre betragsmäßig höher. Was passiert, wenn ich die AR für besonders langjährig Versicherte beantrage? Wenn ich im Klageverfahren gewinne, würde die volle EM-Rente dann bis 31.10.2023 befristrt, weil ich dann AR beziehe? Oder könnte ich die EM-Rente dann bis zur Regelaltersrente beziehen und der Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte würde nichtig? Kann ich die AR für besonders langjährig Versicherte unter Vorbehalt beantragen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.05.2023 | 07:44

Hallo,

wie „Rente“ bereits geschrieben hat, gibt es mehrere Konstellationen.

Ist die Klage erfolgreich und Sie bekommen eine volle EM-Rente zugesprochen, die vor dem 01.11.23 beginnt, würde eine bereits ab 01.11.23 laufende Altersrente auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der vollen EM-Rente neu berechnet werden. Heißt: Zuerst wird die volle EM-Rente zum zugesprochenen Rentenbeginn errechnet und daraus dann die Altersrente neu berechnet. Dabei ist die Altersrente dann nicht niedriger als die volle EM-Rente.

Würden Sie eine Altersrente ab 01.11.23 beziehen und im Klageverfahren würde sich ein Leistungsfall nach dem 01.11.23 ergeben, kann die EM-Rente nicht zugesprochen werden.

Den Antrag auf Altersrente zum 01.11.23 sollten Sie spätestens im November stellen, damit die Altersrente pünktlich beginnen kann. Eine Altersrente unter Vorbehalt ist nicht möglich. Sie können den Antrag auf Altersrente aber auch fristwahrend stellen und dann das Verfahren bis zum Ende des Klageverfahrens ruhen lassen – denn sollte die Klage nicht erfolgreich sein, hätten Sie die Chance auf die Altersrente sonst vertan.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

RAam 16.05.2023 | 19:31
Wieso fragen Sie nicht Ihren Anwalt oder wer auch immer Sie in diesem Verfahren vor Gericht vertritt?
Renteam 16.05.2023 | 19:59
Die Umwandlung einer Altersrente in eine Erwerbsminderungsrente ist gem. §34 SGB VI ausgeschlossen. Das heißt, wenn die Altersrente zum 01.11.2023 bewilligt ist bleibt sie es. Jetzt gibts mehrere Konstellationen entweder das Klageverfahren wird erfolgreich und Sie erhalten meinetwegen ab 01.04.2022 statt der teilweisen die volle Erwerbsminderungsrente. Dann wird die volle Erwerbsminderungsrente bis zum 31.10.2023 gewährt und die Altersrente wird auf Grundlage der neuen Entgeltpunkte aus der vollen EM Rente neuberechnet. Oder Falls die Klage erfolgreich sein sollte und der Richter entscheidet, dass (aus welchem Grund auch immer) die volle Erwerbsminderungsrente soll ab 01.11.2023 oder später beginnen, dann haben Sie Pech, da die Altersrente zum 01.11.2023 bewilligt ist und es wie eingangs erwähnt kein zurück gibt. Sie können die ALtersrente beantragen, dann bekommen Sie ein Schreiben in denen quasi das obere erläutert wird und dann müssen Sie sich entscheiden, ob die ALtersrente bewilligt werden soll oder das Klageverfahren abgewartet werden soll. Da ich und auch andere in diesem Rentenforum keinen EInblick in ihr Rentenkonto haben können Sie ggf. eine Rentenauskunft für die Altersrente ab 01.11.2023 verlangen und eigentlich auch eine Rentenauskunft für eine volle Erwerbsminderungsrente ab einem beliebigen Rentenbeginn um das zu entscheiden. Aber normalerweise dürfte sich zumindest an den Entgeltpunkten nichts ändern. Natürlich ist die volle Erwerbsminderungsrente doppelt so hoch wie die teilweise, da der Rentenartfaktor das Doppelte beträgt. Wie gesagt, da kann nur eine Rentenauskunft ggf. ihr Vertreter vor Gericht Licht ins Dunkel bringen. Die oberen Infos gelten allgemein für jeden.
Abschlägeam 17.05.2023 | 13:01
Hallo Gustel, die Rente für besonders langjährig Versicherte 'ohne Abschlag' können Sie ja nur beziehen, wenn Sie das notwendige Alter UND auch mindestens 45 Beitragsjahre erfüllt haben. Da diese Rente aber gar nicht mehr 'wirklich' abschlagsfrei sein kann, weil Sie bereits eine teilweise EM-Rente beziehen, können Sie auch überlegen (je nach finanzieller Situation), ob Sie bereits vor November eine Rente für 'langjährig' Versicherte' (35 Beitragsjahre) beantragen. Denn diesen Anspruch haben Sie ja bereits erfüllt, es wäre 'quasi ab sofort' möglich. Und auch diese wäre aufgrund des 'Bestandschutzes' nicht niedriger als eine 'volle EM-Rente aus Ihren bisherigen EP'. Sie müssen also nicht unbedingt darauf 'pokern', dass ja 'rückwirkend' eine volle EM-Rente bezahlt werden 'KÖNNTE'. Das im Hintergrund laufende Widerspruchsverfahren würde dadurch nicht behindert. Die 'es geht nicht mehr zurück dann' in eine EM-Rente sind ähnlich, wie bereits von 'Rente' und dem DRV-Experten dargelegt. Wenn aber z.B. das Gericht dann doch auch urteilen würde, dass Ihnen schon seit Beginn der halben EM-Rente eigentlich eine volle EM-Rente zusteht und zwar auch ebenfalls unbefristet bis zur Regelaltersrente, hätten Sie zwei 'Rentenansprüche' parallel. Und 'egal', was Sie beantragt haben, MUSS die DRV dann die höhere bezahlen (das gilt im Übrigen auch, wenn Sie erst im November Altersrente beantragen). > §89 SGB VI Besprechen Sie das mal mit Ihrem Anwalt.
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