Hallo Theodilt,
aus Ihren Schilderung entnehme ich, dass die Beantragung der begehrten AHB unglücklich verlaufen ist. Die Anschlussrehabilitation (AR oder AHB für Anschlussheilbehandlung) ist eine besondere Form der Rehabilitation. Sie erfolgt unmittelbar nach der Akutbehandlung in einem Krankenhaus, beispielsweise nach einem Herzinfarkt oder einer Operation. Die AHB soll zeitnah innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Akutbehandlung beginnen. Daher wird sie in der Regel im Faxverfahren von dem Sozialdienst des Krankenhauses noch während des Klinikaufenthaltes beantragt.
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie bereits am 23.03. aus dem Krankenhaus entlassen wurden. Der Antrag wurde nach Ihren Ausführungen allerdings erst Anfang Mai eingereicht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war daher eine zeitnahe Aufnahme innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus schon nicht mehr möglich.
Wenn der Antrag auf eine AHB verspätet gestellt wurde, und somit eine Bewilligung ausgeschlossen ist, prüft der Rentenversicherungsträger, ob eventuell andere Rehabilitationsleistungen zu Lasten der Rentenversicherung oder zu Lasten eines anderen Leistungsträgers wie der Krankenkasse in Frage kommen. Er prüft auch, ob noch weitere medizinische Ermittlungen notwendig sind.
Für diese Prüfung hat die Rentenversicherung grundsätzlich 2 Monate nach vollständigem Antragseingang (also auch der medizinischen Unterlagen) Zeit. Dabei durchläuft die Akte unter Umständen auch mehrere Abteilungen innerhalb der Rentenversicherung.
Erst nach Ablauf dieser Frist haben Sie unter Umständen ein Recht zur Selbstbeschaffung einer Rehaleistung mit Anspruch auf Erstattung der Beschaffungskosten.
Da bei diesem Weg allerdings ein Restrisiko bleibt, empfehlen wir Ihnen, vor der Selbstbeschaffung einer Rehaleistung eine erneute Kontaktaufnahme mit Ihrem Rentenversicherungsträger.
Viele Grüße und gute Besserung
Ihr Expertenteam