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Zur Experten-Antwort springenHallo Theodilt,
aus Ihren Schilderung entnehme ich, dass die Beantragung der begehrten AHB unglücklich verlaufen ist. Die Anschlussrehabilitation (AR oder AHB für Anschlussheilbehandlung) ist eine besondere Form der Rehabilitation. Sie erfolgt unmittelbar nach der Akutbehandlung in einem Krankenhaus, beispielsweise nach einem Herzinfarkt oder einer Operation. Die AHB soll zeitnah innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Akutbehandlung beginnen. Daher wird sie in der Regel im Faxverfahren von dem Sozialdienst des Krankenhauses noch während des Klinikaufenthaltes beantragt.
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie bereits am 23.03. aus dem Krankenhaus entlassen wurden. Der Antrag wurde nach Ihren Ausführungen allerdings erst Anfang Mai eingereicht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war daher eine zeitnahe Aufnahme innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus schon nicht mehr möglich.
Wenn der Antrag auf eine AHB verspätet gestellt wurde, und somit eine Bewilligung ausgeschlossen ist, prüft der Rentenversicherungsträger, ob eventuell andere Rehabilitationsleistungen zu Lasten der Rentenversicherung oder zu Lasten eines anderen Leistungsträgers wie der Krankenkasse in Frage kommen. Er prüft auch, ob noch weitere medizinische Ermittlungen notwendig sind.
Für diese Prüfung hat die Rentenversicherung grundsätzlich 2 Monate nach vollständigem Antragseingang (also auch der medizinischen Unterlagen) Zeit. Dabei durchläuft die Akte unter Umständen auch mehrere Abteilungen innerhalb der Rentenversicherung.
Erst nach Ablauf dieser Frist haben Sie unter Umständen ein Recht zur Selbstbeschaffung einer Rehaleistung mit Anspruch auf Erstattung der Beschaffungskosten.
Da bei diesem Weg allerdings ein Restrisiko bleibt, empfehlen wir Ihnen, vor der Selbstbeschaffung einer Rehaleistung eine erneute Kontaktaufnahme mit Ihrem Rentenversicherungsträger.
Viele Grüße und gute Besserung
Ihr Expertenteam
Hallo Theodolit,
vielen Dank für die Klarstellung.
Wenn zwischen der Operation und dem eigentlichen Rehabeginn von vorneherein mindestens 6 Wochen Pause liegen müssen, ist die Frist zwischen der Entlassung aus dem Krankenhaus und der Aufnahme in der Klinik in jedem Fall deutlich überschritten. Daher ist eine AHB Maßnahme in diesem Fall nur ausnahmsweise die richtige Leistung.
Regelmäßig prüft die Rentenversicherung in ähnlich gelagerten Fällen, ob die beantragte AHB im Einzelfall trotzdem ausnahmsweise genehmigt werden kann und falls nicht, ob stattdessen eine andere, medizinische Rehamaßnahme angeboten werden kann.
Da uns nicht alle Umstände Ihres Einzelfalles bekannt sind, kann von hier aus keine Prognose über den Ausgang oder die Dauer des Verfahrens abgegeben werden.
Sie haben natürlich auch weiterhin die Möglichkeit, sich wie bisher mit Ihrem Rentenversicherungsträger telefonisch auszutauschen, um den Stand des Verfahrens zu erfragen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam
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