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Experten-Antwort

Antrag auf Beitragszuschuss zur GKV

von Lino15.12.2010 | 18:07
6773 Ansichten
4 Antworten
Ich bin seit 1971 ununterbrochen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Aber die letzten Jahre werde ich als freiwilliges Mitglied geführt! Einen Antrag auf Versichertenrente hat für mich ein Berater der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ durchgeführt. (Vorgang R100) Ich erhielt Ausdrucke, u.a. R810 Dort steht unter Punkt 4 (Antrag auf Beitragszuschuss): Mir ist bekannt, dass der Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung beim Rentenversicherungsträger zu beantragen ist. Diesen Zuschuss beantrage ich/habe ich beantragt.: NEIN Bemerkung: Das hat mich verunsichert, da der Berater diesen Punkt mit mir überhaupt nicht besprochen hat. Daraufhin hab ich bei der Rentenversicherung nachgefragt. Die Auskunft. Auf jeden Fall muss ich einen Antrag stellen, er wird mir eben noch zugeschickt. Bei einem Anruf bei meiner GKV wurde mir das Gegenteil gesagt.: Ich brauch kein Antrag an die Rentenversicherung zu schicken, es wird automatisch die Hälfte vom KK- Beitrag von der Bruttorente abgezogen und an die GKV überwiesen. Zu diesem Thema gibt es schon einige Forumsbeiträge, die aus meiner Sicht nicht klar beantwortet sind. Daher bitte ich nur um Antwort von einem Experten, der es genau weiß, wie es gehandhabt wird.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.12.2010 | 10:00

Den Ausführungen in der Antwort ist zuzustimmen. Damit Sie aber wissen, ob Sie nun tatsächlich in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, wenden Sie sich doch an Ihre Krankenkasse. Die hat nämlich bereits aufgrund Ihres gestellten Rentenantrages geprüft, ob Sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind. Ist dieses der Fall brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen. Sollte es wider Erwarten nicht der Fall sein, sollten Sie umgehend einen Antrag auf Beitragszuschuss (formlos reicht zunächst aus) bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen.

3 Antworten

W*lfgangam 15.12.2010 | 20:14
> Das hat mich verunsichert, da der Berater diesen Punkt mit mir überhaupt nicht besprochen hat. Hallo Lino, das ist auch richtig so. Wahrscheinlich hat er 95 % der Fragen nicht mit Ihnen durchgesprochen, weil die Antworten eindeutig waren und sich aus Ihren Unterlagen / Versicherungsverlauf / wenigen Zusatzfragen ergeben haben. Sonst sitzt er statt 15 Minuten 'ne Stunde mit Ihnen zusammen. Zur KVdR/Beitragszuschuss: Einfache Regel, nehmen Sie ihr Arbeitsleben, sagen wir 46 Jahre, also Zeitmäßig 1964-2010. Teilen Sie 46 durch 2 = 23. Die letzten 23 Jahren sind für die KV von Bedeutung = 1987-2010. In DIESER Zeit müssen zu 90 % Mitglied einer GKV gewesen, egal ob Pflicht- freiwillig oder Familienversichert. Jetzt hat es Klick bei Ihnen gemacht ...Sie sind seit schon 1971 Mitglied der GKV, und erfüllen damit die so genannte 9/10 Vorversicherungszeit in der letzen Hälfte - und damit sind Sie ab Rentenbeginn PFLICHTmitglied << dazu braucht es keinen Beitragszuschuss, die Beiträge werden von der Rente abgezogen, der Zuschuss gleich verrechnet. Alles richtig gelaufen ....bis auf die tel. Auskunft. Beim nächsten Rentenantrag schauen Sie bloß nicht auf die Fragen/Antworten - das passt schon ;-) Gruß w.
-_-am 15.12.2010 | 23:00
Die Entscheidung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (Pflichtversicherung) vorliegen, trifft die Krankenkasse. Sofern die Voraussetzungen an den Rentenversicherungsträger als erfüllt gemeldet werden, werden die Pflichtbeiträge (Eigenanteil Krankenversicherung und Beitrag Pflegeversicherung) von der Rente einbehalten und zusammen mit dem Beitragsanteil des Leistungsträgers "in den großen Topf" gezahlt. Meldet die Krankenkasse, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nicht vorliegen, können Sie sich (weiterhin) freiwillig oder privat versichern. Sie erhalten dann den Zuschuss, der dem Beitragsanteil des Leistungsträgers bei Pflichtversicherten entspricht, (7,3 % der Bruttorente ab 01.01.2011, vorher 7,0%). Der Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung muss beantragt werden. Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__106.html… http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__108.html… R815 - Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0… R820 - Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0… Komplettpaket Krankenversicherung der Rentner (KVdR) http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0…
W*lfgangam 16.12.2010 | 20:19
> Damit Sie aber wissen, ob Sie nun tatsächlich in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, wenden Sie sich doch an Ihre Krankenkasse. Die hat nämlich bereits aufgrund Ihres gestellten Rentenantrages geprüft, ob Sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind. ...und dazu gibt es im Rahmen des Antragsverfahren einen Bescheid der GKV - und der ist schneller da, als der Rentenbescheid. Man muss nicht alles doppelt und 3-fach hinterfragen, nur um Behörden (zusätzlich) zu beschäftigen ...es geht auf Weihnachten zu, da kann so eine popelige KVdR-Bestätigung an den Antragsteller schon mal ein paar Stunden warten >> um noch schnell sinnvolleren Tätigkeiten nachzuhetzen - Geschenke für Schatzi in der verlängerten Mittagspause abgreifen ;-) Die Kasse hat es doch schon tel. bestätigt ! Gruß w.
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