Hallo Zoi,
eine Versicherungspflicht besteht nicht aufgrund einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit. Eine geringfügige selbständige Tätigkeit liegt dann vor, wenn das Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 520,00 EUR nicht überschreitet. Hierbei erfolgt die Prüfung, ob regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, stets im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (vorausschauende, gewissenhafte Selbsteinschätzung).
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Steuerliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen zählen nicht zum Arbeitseinkommen, sind also für die Beurteilung der Geringfügigkeit nicht relevant.
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