Hallo Cordula,
aus meiner Sicht sollten Sie den empfohlenen Antrag ungeachtet des ungewissen Ausgangs stellen und den Rentenversicherungsträger den Anspruch prüfen lassen. Dabei sollten Sie auch unbedingt mit angeben, dass Sie eine Pflegetätigkeit für Ihren behinderten Sohn ausgeübt haben und prüfen lassen, ob diese Tätigkeit möglicherweise der Versicherungspflicht als „nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson“ unterlegen hat und die zuständige Pflegekasse hier u. U. entsprechende Pflichtbeiträge (nach)entrichten muss. Bei der Versicherungspflicht „nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen“ handelt es sich um eine Versicherungspflicht „kraft Gesetz“, welche bei Erfüllung der Voraussetzungen auch ohne einen entsprechenden Antrag greift.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen einer Versicherungspflicht für „nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ erhalten Sie in der Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“, welche Sie unter
herunterladen können.