Hallo Frage,
dem steht nichts entgegen, zumal im Antragsverfahren noch nicht feststeht, ob eine Rente bewilligt wird oder nicht.
Wird die Beschäftigung bei Bewilligung der Rente ggf. weiter ausgeübt, handelt es sich um Hinzuverdienst und kann dann Auswirkungen auf den Rentenbetrag bzw. auch auf den Rentenanspruch haben.
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