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Experten-Antwort

Antrag auf Erwerbsminderungsrente schon vor Aussteuerung?

von Anne17.06.2018 | 11:11
1970 Ansichten
10 Antworten
Guten Morgen, ich hätte mal ne Frage bezüglich des Zeitpunktes des Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Und zwar betrifft es psychosomatische Erkrankungen, wo man ja sowieso nicht weiß, wie lange der Patient wohl erkrankt oder ob es sich nur um eine vorübergehende Episode handelt. Oft wird man ja schon nach einigen Monaten von der Krankenkasse aufgefordert, Erwerbsminderungsrente zu beantragen, insbesondere dann wenn die Reha erfolglos war. Jedoch ( das hab ich ergoogeln, also paar Erfahrungsberichte zeigen das halt) kommt dann meist von der DRV zurück, dass man doch erst bitte das Krankengeld zuende nutzen soll und der Antrag wird abgelehnt. So war es bei mir nun auch. Ich frag mich, was das soll? Diese Berge von Papierkrieg. Wieso kann man nicht bei Krankheiten, die eh lange dauern ( Krebs, Psyche, Schulter zb ) nicht erstmal probieren, im Rahmen des Krankengeldes wieder gesund zu werden. Oft ist es doch so ( zb bei den genannten Beispiele) dass man so nach 1-2 Jahren schon so einigermaßen wieder hergestellt ist. Also könnte man doch auch sagen, man macht den Antrag auf Erwerbsminderungsrente erst kurz vor/ nach der Aussteuerung, dann weiß man doch viel mehr. Klar die Krankenkasse muss das überprüfen, logisch. Aber ganz ehrlich,niemand erhält nach einer Schulteroperation oder nach einem Butnout schon nach paar Monaten Erwerbsminderungsrente. Ich spreche aus Erfahrung. Ich wurde schon mehrfach operiert in den letzten Jahren und jedesmal musste ich sinnfreier Weise nach 4-6 Monaten diesen Antrag stellen. Obwohl klar war, das die Erkrankung sowieso keine Erwerbsminderungsrente her gibt. Also: warum den Antrag auf Erwerbsminderungsrente schon immer so früh?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.06.2018 | 14:20

Hallo, Anne,

alleine Ihr eigenes subjektives Empfinden, dass Sie sich erwerbsgemindert fühlen, ist ausreichend, um einen Antrag zu stellen. Ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, wird im Antragsverfahren geprüft. Zu welchem Zeitpunkt genau Sie den Antrag stellen ist Ihre Entscheidung.

Wurden Sie nach der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme von der Krankenkasse aufgefordert einen solchen Antrag zu stellen, kann es, wie Sie bereits erwähnt haben, aufgrund von Umdeutungsverfahren Einschränkungen geben.

Folglich ist eine Rentenantragstellung auch schon vor der Aussteuerung von Krankengeld üblich.

9 Antworten

TMrvam 17.06.2018 | 11:29
Hallo, es geht um Kosten. Daher musst Du bei all Deinen Tun beachten was das Ziel ist wenn einer der Organisationen BfA, KK, DRV, etc. was tut. Du musst egoistisch immer handeln was für Dich das beste ist und nicht für Gruss
Schorscham 17.06.2018 | 14:01
Köstlich... Erstens werden die Krankenkassen nicht schriftlich dazu auffordern EM-Rente zu beantragen, sondern höchstens zur Antagsstellung für eine Reha-Maßnahme. Wurde bereits eine medizinische Reha absolviert, dürfen die Krankenkassen danach dazu auffordern, eine berufliche Reha-Maßnahme zu beantragen. Und zweitens wird garantiert kein EM-Rentenantrag mit der Begündung abgelehnt, man solle erst einmal seinen Krankengeldanspruch voll ausschöpfen. Entweder haben Sie das (angeblich) Gelesene falsch verstanden oder Sie wollen uns hier veräppeln. MfG
Anneam 17.06.2018 | 12:36
Also.. sorry, aber das ist Unsinn. Wenn ich den Antrag nicht ausstelle wird das Krankengeld gestrichen. Also kann ich ja wohl kaum das machen, was ich für am sinnvollsten halte
Grokoam 17.06.2018 | 14:55
Don`t feed the Troll
Anne am 17.06.2018 | 15:21
Das ist kein „Trollbeitrag“. Sondern so passiert und zwar häufiger Die Krankenkasse hat sehr wohl das Recht, nach einer gescheiterten Reha einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu verlangen, sofern sie sich das Dispositionsrecht gesichert hat. Und ein Schreiben, das der Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird, da noch nicht alle Kassenleistungen zuende sind, wird auch nicht so selten verwendet.
Schorscham 17.06.2018 | 15:38
Anne schrieb

Das ist kein „Trollbeitrag“.

Sondern so passiert und zwar häufiger

Die Krankenkasse hat sehr wohl das Recht, nach einer gescheiterten Reha einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu verlangen, sofern sie sich das Dispositionsrecht gesichert hat.

Und ein Schreiben, das der Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird, da noch nicht alle Kassenleistungen zuende sind, wird auch nicht so selten verwendet.

Aber nur dann, wenn der Reha-Abschlussbericht eine rentenrelevatne Erwerbsminderung vermuten lässt aber nicht, wenn der Betroffene nur vorübergehend arbeitsunfähig ist. Aha, oben schrieben Sie "Krankengeld" und nun "alle Kassenleistungen". Merken Sie den Unterschied? MfG
Jamesam 17.06.2018 | 15:58
Anne schrieb

Das ist kein „Trollbeitrag“.

Sondern so passiert und zwar häufiger

Die Krankenkasse hat sehr wohl das Recht, nach einer gescheiterten Reha einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu verlangen, sofern sie sich das Dispositionsrecht gesichert hat.

Und ein Schreiben, das der Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird, da noch nicht alle Kassenleistungen zuende sind, wird auch nicht so selten verwendet.

Meine Güte. Damit sind die MEDIZINISCHEN Kassenleistungen gemeint und nicht das Krankengeld! Sobald ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf Krankengeld mehr. Zuviel gezahltes Krankengeld muss sogar erstattet werden, wenn der Rentenanspruch nachträglich festgestellt wird. Und deshalb haben die Krankenkassen nicht nur das Recht sondern sogar die verdammte Pflicht, eventuelle Rentenansprüche ihrer Versicherten zeitnah prüfen zu lassen. Wegen einer simplen Schulterprellung machen die das bestimmt nicht!
Krankengeldausnutzeram 17.06.2018 | 23:23
Es gibt notorische krankengeldausnutzer, welche über Jahre sich von eine Blockfrist zur nächsten durchmogeln. Dass man diese irgendwann von der KK nicht mehr weiter mitgeschleppt - finanziell unterstützt - und aussortiert und an die DRV weiterleitet, ist doch auch absehbar. Es gibt Personen, die haben kein schlechtes Gewissen die KK über Jahre bluten zu lassen - quasi auszunehmen. Ein Beispiel einer skrupellosen Person, nachlesbar im Netz: Erst Blockfrist auf Schulter, zweite Blockfrist auf Hüfte, dritter Blockfristversuch auf Psyche ... wie lange soll eine KK das stillschweigend abnicken und mitmachen? Nach dem jeweiligem KG-Bezug bis zur Aussteuerung meldet man sich für 6 Monate arbeitslos, ist plötzlich, oh Wunder, wieder gesundet, bis taggenau eine neue Blockfrist beginnt und kassiert ALG, um so danach mit neuem Krankheitsbild die neue Blockfrist auszulösen. Dass die KK endlich versucht dem ein Ende zu setzen, ist mir in dem Fall begreiflich.
Marcoam 18.06.2018 | 02:10
Das ist nicht richtig. Die KK hat keinerlei gesetzliche Grundlage einen Rentenantrag zu erzwingen. Dennoch tun das einige KK, man muss sich nur dagegen wehren. Auch wenn man aus einer Reha weiter arbeitsunfähig unter 3 h entlassen wird oder die DRV zB mangels Erfolgsaussichten die Reha von vornherein ablehnt, hat die KK keinerlei Möglichkeiten einen Rentenantrag zu verlangen. Richtig ist, dass die DRV den Rehaantrag in einen Rentenantrat umdeuten kannn sofern man dem nicht widerspricht. Falsch ist, dann die KK dies pauschal verlangen kann. Es geht zwar mit Aufforderung zur Reha das Dispositionsrecht an die KK über, aber der Name Disposition weist darauf hin, dass es eine begründete Entscheidung sein muss die die KK trifft und gegen die man normal Widerspruch und Klage einreichen kann. Es gibt einige Gründe warum man solch einer Umdeutung widersprechen kann und sollte. Falsch ist auch, das wenn die DRV den Rehaantrag umgedeutet hat, die KK einen zur Mitwirkung im Rentenverfahren selbst zwingen kann. Die KK hat keinerlei Sanktionsmöglichkeit die Mitwirkung am Rentenverfahren zB das ausfüllen der Anträge durch Streichung des Krankengelds herbeizuführen. Hierzu gibt es einige Urteile. Die Sanktionsmöglichkeit beschränkt sich ausschließlich auf das Antragsverfahren für eine Reha/Teilhabeleistung und dem Dispositionsrecht.
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