Hallo Fischer,
eine Arbeitsstelle und Erwerbsminderungsrente müssen sich nicht zwangsläufig ausschließen. Die volle Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn Sie weniger als 3 Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig sind. Im Umkehrschluss ist eine Beschäftigung von unter 3 Stunden am Tag unschädlich bei einer Erwerbsminderungsrente.
Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente verhält es sich ähnlich, auch wenn hier die Grenze bei unter 6 Stunden am Tag liegt.
Sollte eine Erwerbsminderungsrente anerkannt werden, ist mittlerweile auch eine Arbeitserprobung möglich. D.h. es ist zulässig bis zu 6 Monaten auch oberhalb der o.g. Grenzen zu arbeiten. Danach wird je nach Ausgang die Rente unverändert weitergezahlt (Arbeitserprobung schlägt fehl) oder zurückgestuft/gestrichen (Arbeitserprobung hat Erfolg).
Eine Meldung als Arbeitssuchender im Antragsverfahren ist unschädlich.
In der Begründung des Rentenantrags (Seite 4, R0210) sollen Ihre lfd. Diagnosen und Erkrankungen aufgeführt werden. Dass Ihr mittel- bis langfristiges Ziel ist, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen ist ein Punkt, der in dem Selbsteinschätzungsbogen R0215 (Optional) vermerkt werden kann.
Sollte die Erwerbsminderungsrente nach einer Weile wieder wegfallen (weil wieder eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden kann) wirkt sie sich nicht negativ auf Ihre Altersrente aus. Bei der Berechnung Ihrer Altersrente wird dann - vereinfacht gesagt - so getan, als ob Sie während Rentenbezug Ihren Lebensdurchschnittsverdienst hatten.
Sollte die Erwerbsminderungsrente wider Erwarten bis zur Altersrente andauern, darf die nachfolgende Altersrente in keinem Fall niedriger werden, als die Erwerbsminderungsrente (Besitzschutzregelung).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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