Sofern aus dem Entlassungsbericht der abgeschlossenen Rehabilitationsmaßnahme hervorgeht, dass Sie teil- oder voll erwerbsgemindert sind, deutet der Rentenversicherungsträger Ihren Reha-Antrag in einen Rentenantrag um und fordert Sie auf, einen formellen Rentenantrag zu stellen. Hierbei gilt das Datum des Rehabilitationsantrages als Rentenantrag.
Eine zusätzliche Begutachtung ist unter diesen Umständen nicht mehr erforderlich.
Warten Sie also die Reaktion des Rentenversicherungsträgers ab.