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Experten-Antwort

Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen

von klaus b.18.05.2016 | 20:41
1579 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ich habe in Deutschland studiert und bis zum 32. Lebensjahr dort gearbeitet. Seit 20 Jahren lebe und arbeite ich in Frankreich. Fuer die Zeit in Deutschland möchte ich fuer ungefähr 3 Jahre freiwillige Beitrage nachzahlen (per formular V0080). Allerdings besteht diese Möglichkeit (seit 2005) nur noch bis zum 45ten Lebensjahr (ich bin heute über 50). Frage: wie muesste ich argumentieren dass der Antrag trotzdem genehmigt wird (z.B."ich habe dauerhaft im Ausland gewohnt und wurde von der BFA nicht ueber die Aenderungen informiert")? Kennen Sie jemanden der meinen Antrag "professionnel unterstützen" könnte (Rentenberater / Jurist der schon vergleichbare Fälle erfolgreich vertreten hat)? Danke und MfG K. B.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 19.05.2016 | 11:18

Guten Tag Klaus B.,

Ihre Angaben deuten daraufhin, dass es Ihnen um die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten geht.

Dazu gilt folgendes:

Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden (§ 207 SGB VI).

Ob und inwieweit in Ihrem Fall trotz der überschrittenen Altersgrenze im Rahmen des bereits erwähnten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs diese Nachzahlung noch möglich ist, kann hier nicht abschließend geklärt werden.

Dazu sollten Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger direkt in Verbindung setzen.

Die laufende freiwillige Versicherung kann eine Alternative dazu sein:

Dazu sind nicht versicherungspflichtige Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt. Für Deutsche und bestimmte Ausländer gilt dies auch bei gewöhnlichem Auslandsaufenthalt (§ 7 SGB VI).

Für beide Alternativen kann zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag jeder Geldbetrag als freiwilliger Beitrag gewählt werden.

In diesem Zusammenhang wäre es interessant, den Hintergrund Ihrer Frage zu klären. Warum möchten Sie für 3 Jahre freiwillige Beiträge nachzahlen?

Sollte der Zweck beispielsweise die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten, sogenannte Wartezeiten, sein, wird auf folgendes hingewiesen:

Aufgrund europäischen Rechts können Zeiten, die für Sie in der französischen Rentenversicherung anerkannt sind, zur Erfüllung einer Wartzeit in der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden.

Vor diesem Hintergrund wäre eine persönliche Beratung für Sie sehr empfehlenswert.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Fragen auf einem internationalen Beratungstag mit Fachleuten der Deutschen Rentenversicherung und der ausländischen Versicherungsträger vor Ort kompetent und kostenfrei zu besprechen. Die Orte und Termine für einen deutsch-französischen Beratungstag finden Sie unter folgendem Link in Internet:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Funktionen/InternationaleBeratungstage/Sprechtage_Ort.html?param_Land=Frankreich¶m_Sort=Ort

Experten-Antwortam 24.05.2016 | 08:58

Guten Morgen klaus b.

weitere Vorschläge können leider nicht erbracht werden. Hinsichtlich der Fragen zum grenzübergreifenden Recht können wir leider nur auf die internationalen Beratungstage verweisen.

5 Antworten

W*lfgangam 18.05.2016 | 22:22
Hallo klaus b. ganz einfach, dass Sie bisher niemals (nachweislich) von der DRV darüber informiert worden sind, dass es 1. diese Nachzahlungsmöglichkeit gibt und 2. sie mit Alter 45 endet. Lesen Sie auch diesen Beitrag, der das gleiche Thema behandelt - aber leider nicht mehr alle verlinkten Beiträge in die internen 'Arbeitsanweisungen' der DRV enthält/'die' haben da das Verdunkelungsrollo auf tiefer gehende Informationen spontan runtergezogen: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Gruß w. PS: Die Sache mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gilt natürlich weiterhin. PPS: Ja, der skizzierte Fall war erfolgreich.
****am 19.05.2016 | 08:16
Hallo klaus b. wozu den Stress, beantragen Sie die ganz normale freiwillige Versicherung und zahlen für 3 Jahre, die Bewertung der freiwilligen Beiträge ist bei der Nachzahlung gem. § 207 SGB 6 und freiw. Beiträgen gem. § 7 SGB 6 gleich. Das mit dem Sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch ist fraglich, besonders wenn sie die BfA nicht über ihre Wohnsitzadresse/en im Ausland informiert haben.
klaus b.am 19.05.2016 | 23:20
Hallo vielen Dank an W*lfgang, ****, und den Experten...die Sache wird doch etwas klarer. Ich kann also entweder - freiwillige Beiträge (oder zumindest versuchen) für die Zeit in Deutschland zahlen (diese Beitragszeiten würden sich nicht mit Zeiten in Frankreich überschneiden) - oder "normale freiwillige Versicherung" fuer die Jahre "jetzt". Frage : würde dies in Frankreich überhaupt angerechnet, denn ich zahle ja schon dort jetzt in die Rentenversicherung ein? Sehr geehrter Experte, zum den Hintergrund der Frage: es geht um die Anzahl der eingezahlten Trimester ("trimestres cotisés", das Gegenstück zu den Beitragsjahren) für mein Rentenkonto in F. Es geht also weniger um die Rente in D als um die Beitragszeit in D und F zusammen. Das frz. Gesetz ist derzeit dass man mit 169 Trimestern den vollen Beitragssatz erreicht. Durch Schule und Studium habe ich 8 Jahre Anrechnungszeit - wissen Sie wie diese in F angerechnet werden (werden die als Trimester anerkannt oder nicht)? Ich habe bereits an einem Internationalen Beratungstag teilgenommen, es war hilfreich aber es fehlte leider der "ganzheitliche Ansatz" (d.h. man sich die Konten in D und F leider nur getrennt an, aber es gibt leider keine Vorschlaege was man tun sollte um die Rente insgesamt zu optimieren). Falls es hier einen Berater gibt der sich gleichermassen gut mit beiden Systemen auskennt...haette ich gerne ein Beratungsgespräch. nochmal Danke und MfG K. B.
Ingo Paaram 21.05.2016 | 20:34
Der Zeitraum, für wann die ca. 3 Jahre nach $ 207 SGB VI oder für die laufende Zeit nachgezahlt werden, ist nur bei Ledigen egal. Bei Verheirateten empfiehlt sich grundsätzlich der Zeitraum außerhalb der Ehe, damit der Anspruch auf Gegenleistung nicht vom Versorgungsausgleich halbiert oder zumindest riskiert wird.
klaus b.am 22.08.2016 | 20:36
Sehr geehrter w*lfgang, koennen wir bitte privat in Kontakt treten - meine email ist imagophotos@free.fr Danke im Voraus klaus b.
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