Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag Klaus B.,
Ihre Angaben deuten daraufhin, dass es Ihnen um die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten geht.
Dazu gilt folgendes:
Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden (§ 207 SGB VI).
Ob und inwieweit in Ihrem Fall trotz der überschrittenen Altersgrenze im Rahmen des bereits erwähnten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs diese Nachzahlung noch möglich ist, kann hier nicht abschließend geklärt werden.
Dazu sollten Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger direkt in Verbindung setzen.
Die laufende freiwillige Versicherung kann eine Alternative dazu sein:
Dazu sind nicht versicherungspflichtige Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt. Für Deutsche und bestimmte Ausländer gilt dies auch bei gewöhnlichem Auslandsaufenthalt (§ 7 SGB VI).
Für beide Alternativen kann zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag jeder Geldbetrag als freiwilliger Beitrag gewählt werden.
In diesem Zusammenhang wäre es interessant, den Hintergrund Ihrer Frage zu klären. Warum möchten Sie für 3 Jahre freiwillige Beiträge nachzahlen?
Sollte der Zweck beispielsweise die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten, sogenannte Wartezeiten, sein, wird auf folgendes hingewiesen:
Aufgrund europäischen Rechts können Zeiten, die für Sie in der französischen Rentenversicherung anerkannt sind, zur Erfüllung einer Wartzeit in der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden.
Vor diesem Hintergrund wäre eine persönliche Beratung für Sie sehr empfehlenswert.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Fragen auf einem internationalen Beratungstag mit Fachleuten der Deutschen Rentenversicherung und der ausländischen Versicherungsträger vor Ort kompetent und kostenfrei zu besprechen. Die Orte und Termine für einen deutsch-französischen Beratungstag finden Sie unter folgendem Link in Internet:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Funktionen/InternationaleBeratungstage/Sprechtage_Ort.html?param_Land=Frankreich¶m_Sort=Ort
Guten Morgen klaus b.
weitere Vorschläge können leider nicht erbracht werden. Hinsichtlich der Fragen zum grenzübergreifenden Recht können wir leider nur auf die internationalen Beratungstage verweisen.
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