Hallo Yas,
für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für eine deutsche Rente werden auch Versicherungszeiten in Staaten berücksichtigt, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, z. B. mit der Türkei. Sind dort Versicherungszeiten zurückgelegt, ist dies bei der Rentenantragstellung in Deutschland anzugeben. Eine entsprechende Frage nach ausländischen Versicherungszeiten ist deshalb im Antragsvordruck enthalten. Der zuständige deutsche Rentenversicherungsträger fordert dann in der Türkei eine Bestätigung der dortigen Versicherungszeiten an und nur die bestätigten Zeiten können für die deutsche Wartezeit angerechnet werden.
Die Feststellung der ausländischen Versicherungszeiten trifft ausschließlich der ausländische Versicherungsträger nach seinen nationalen Vorschriften. Verbindliche Auskünfte zum jeweiligen ausländischen Recht können/dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden. Wir bitten um Verständnis dafür.
Nach allgemeinen Informationen gibt es in der Türkei keine Kindererziehungszeiten, es besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für Zeiten der Geburt und des Mutterschaftsurlaubs freiwillige Beiträge nachzuentrichten. Dafür muss mindestens ein (echter) Beitrag zur türkischen Rentenversicherung entrichtet worden sein. Das ist in Ihrem geschilderten Sachverhalt nicht der Fall. Für konkrete Auskünfte zum türkischen Rentenrecht wenden Sie sich aber bitte direkt an den türkischen Rentenversicherungsträger.
Mit der Frage, ob bezüglich türkischer Versicherungszeiten Kontakt mit der türkischen Rentenversicherung aufgenommen wurde, wenden Sie sich bitte an den bearbeitenden deutschen Rentenversicherungsträger (DRV Nordbayern, DRV Knappschaft-Bahn-See, DRV Bund).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung