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Experten-Antwort

Antrag auf Reha abgelehnt

von Elke K.14.03.2011 | 21:46
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9 Antworten

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Ich war im Februar 2007 zur Reha. Im September 2008 hatte ich einen Arbeitsunfall und war anschließend zur Reha, diese Reha wurde von der Unfallkasse bezahlt. Im Februar diesen Jahres stellte ich einen Antrag auf Reha, dieser wurde abgelehnt mit der Begründung die Wartezeit von 4 Jahren ist nicht erfüllt. Hat es Sinn in Widerspruch zu gehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie bereits von "von Sozialrechtler" geschrieben, kommt es vor Ablauf der von Ihnen genannten Frist darauf an, ob eine erneute Reha dringend erforderlich ist.

Inwieweit in Ihrem Fall die geforderte Dringlichkeit vorliegt, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen. Dafür ist Ihr Rentenversicherungsträger zuständig, der zunächst einmal aus eben diesem Grunde die Reha-Maßnahme die Gewährung einer weiteren Maßnahme vor Ablauf der Vierjahresfrist abgelehnt hat.

Ihnen bleibt daher selbstverständlich die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Bescheiderteilung Widerspruch gegen diese Ablehnung einzulegen. Inwieweit dieser Widerspruch sinnvoll ist, kann ich (siehe oben) nicht beurteilen.

JEDOCH: Wenn Sie einen Widerspruch einlegen, entstehen Ihnen dafür erst einmal keine hohen Kosten. Zunächst einmal wären von Ihnen lediglich die Portokosten zu tragen, die das Einlegen des Widerspruches schriftlich zu erfolgen hat.

Sie müssten bzw. sollten Ihren Widerspruch dann noch begründen, warum Sie die (med.)Voraussetzungen, dass die Maßnahme dringend erforderlich sein muss, für erfüllt halten. Wenn möglich weisen Sie auf aktuelle Befunde oder Untersuchungen hin, die evtl. Ihrem Rentenversicherungsträger noch nicht bekannt sind.

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8 Antworten

Elisabetham 14.03.2011 | 21:53
Du brauchst einen Arzt der Druck macht.
Useram 15.03.2011 | 06:32
Legen Sie Widerspruch ein mit neuen ärztlichen Unterlagen oder einer Stellungnahme und dann abwarten.
Sozialrechtleram 14.03.2011 | 23:24
Ja, denn es gibt keine zwingende Wartezeit: § 12 Ausschluss von Leistungen (1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die 1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können, 2. eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, 3. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, 4. als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind, 4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder 5. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind. Wenn die Reha "dringend" erforderlich ist, wird die gewährt werden müssen, denn ansonsten müßte ja Rente gezahlt werden, aber Reha geht vor Rente. Logisch oder nicht?
Klemensam 15.03.2011 | 11:23
Damit Sie aber überhaupt eine Chance haben das ihrem Widerspruch stattgegeben wird, müssen Sie unbedingt jetzt neue - der RV bisher im Verfahren nicht bekannte - ärztliche Unterlagen ihrer behandelnden Ärzte besorgen. Diese müssen ihr Begehren medizinisch/fachlich nachvollziehbar und auch eindeutig in der Dringlichkeit einer med. Reha unterstützen und jetzt unverzüglich im Widerspruchsverfahren vorlegelegt werden ! Suchen Sie also ihren Arzt / Ärzte auf und lassen Sie sich entsprechende Unterlagen erstellen. Auch wenn der Arzt dafür eine geringe Gebühr nehmen sollte - es lohnt sich diese zu investieren ! Denn ohne neue medizinische Erkenntnisse , welche z.b. eine aktuelle und akute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes attestieren und deshalb eine Reha zwingend und dringend angezeigt erscheinen lassen , wird die RV ihrem Widerspruch nicht abhelfen können und bei der Ablehnung der Reha bleiben....
Elisabetham 15.03.2011 | 22:21
Hallo Klements ! Gibt es eigentlich eine Dienstanweisung, welcher Arzt intern über einen Widerspruch zu entscheiden hat?
Schadeam 15.03.2011 | 23:04
Ja, bei Versicherten der DRV Bund macht das Dr. Hannemann in Großflottbeck, Bahnhofstr. 13, bei der DRV Nord ist das Dr. Krüger in Cloppenburg, Hafenstr. 24, Bei der DRV Rheinland ist das Dr. Maria Metzger aus Düren, Rheinstr. 13 In BaWü entscheidet Dr. Kleinert in Schönaich, Im Winkel 17 b usw. Gut diese Antwort ist auch nicht intelligenter als Ihre Frage, Frage, aber was für eine Antwort wollen Sie denn, wo es doch x verschiedene RV Träger gibt?
-_-am 16.03.2011 | 10:45
:P Nein. Über einen Widerspruch entscheidet nämlich nicht der Arzt.
Elisabetham 16.03.2011 | 17:02
Danke Schade! So ist doch in der Lage Rückfragen zu stellen.
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