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Experten-Antwort

Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger

von Stefanie11.04.2023 | 15:27
213 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, folgende Frage stellt sich mir: von 03/2014-04/23 habe ich in einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis gearbeitet. Ebenfalls seit 2014 arbeite ich nebenher (über 520 €) selbstständig (als Übersetzerin, also nicht sozialversicherungspflichtig). Die selbstständige Tätigkeit habe ich nicht zusätzlich bei der DRV gemeldet/Beiträge dazu gezahlt. Ab dem 01.05.23 werde ich mich nun als Übersetzerin komplett selbstständig machen und keine Anstellung mehr haben. Werde ich einen Antrag auf Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger stellen können? § 4 SGB VI ist für mich nicht eindeutig: "(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen." Klar, die fünf Jahre sind rum, die Frist hätte ich verpasst. Aber kann ich, weil meine Versicherungspflicht durch die Anstellung nun endet, nahtlos in die der Selbstständigkeit gehen? Über Ihre Hilfe bin ich sehr dankbar, mein Termin bei der DRV ist noch eine Weile hin.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Stefanie,

die Antragspflichtversicherung muss innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragt werden.

Da Sie bereits seit 2014 als Übersetzerin tätig sind, ist diese Frist leider abgelaufen. Sie haben die Möglichkeit freiwillige Beiträge zu zahlen.

Im Rahmen Ihres Beratungsgesprächs wird man Ihnen die Möglichkeiten der weiteren Versicherung und die rentenrechtlichen Auswirkungen ausführlich erläutern.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

W°lfgangam 11.04.2023 | 20:21
Hallo Stefanie, zu 1.: So ist es. zu 2.: nein, siehe 1. Beide - abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit - sind unabhängig voneinander zu werten. Die 5-Jahresfrist begann mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Würde eine Versicherungspflicht aufgrund derselben selbständigen Tätigkeit jetzt enden, dann wären berechtigt, die Versicherungspflicht auf Antrag zu wählen: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Gruß w.
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