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Experten-Antwort

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

von Larissa18.03.2015 | 11:10
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2 Antworten

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Hallo hat jemand schon einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt ? Und kann mir Tipps geben was genau darin stehen sollte . Danke im Vorraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Larissa,

hierbei handelt es sich um ein umfangreiches einzelfallbezogenes Thema, welches hier im Forum nicht konkret behandelt werden kann. Wir empfehlen Ihnen, sich direkt an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu wenden, damit Ihnen bei der Antragstellung geholfen werden kann.

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1 Antworten

=//=am 18.03.2015 | 17:18
Aus der rechtlichen Arbeitsanweisung der DRV: "R5 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Begründung oder Anhörung (§ 41 Abs. 3 SGB 10) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 67 Abs. 1 SGG möglich, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. § 41 Abs. 3 SGB 10 fingiert bei einer unterbliebenen Begründung oder Anhörung ein fehlendes Verschulden des Betroffenen für den Fall, dass diese kausal für die Nichteinhaltung der Rechtsbehelfsfrist waren. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, dass die negativen Folgen des Fristversäumnisses beseitigt werden. Für die Wiedereinsetzung gilt § 67 SGG statt § 27 SGB 10 >>(SGB 10 § 27 G0), da sich § 41 Abs. 3 SGB 10 auf die Anfechtung eines Verwaltungsaktes bezieht. § 27 SGB 10 gilt jedoch nicht für das Rechtsbehelfsverfahren (§ 84 Abs. 2 S. 3 SGG). Voraussetzungen im Einzelnen: 1. Ein Verwaltungsakt muss unter Verletzung der Begründungs- oder Anhörungspflicht ergangen sein. Eine Verletzung liegt vor, wenn die Begründung oder Anhörung im erforderlichen Umfang unterblieben ist. 2. Der Betroffene hat deshalb die Widerspruchsfrist versäumt. 3. Der Betroffene muss die Kausalität zwischen unterlassener Anhörung oder Begründung und versäumter Rechtsbehelfsfrist glaubhaft machen. Kausalität ist bereits dann anzunehmen, wenn der Betroffene darlegt, dass ihm wegen der fehlenden bzw. fehlerhaften Begründung oder Anhörung die Entscheidung darüber, ob er Widerspruch einlegen sollte, erschwert wurde. Keine Kausalität besteht, wenn ohne Zweifel ausschließlich andere Gründe für das Fristversäumnis verantwortlich waren. Dann ist die Wiedereinsetzung abzulehnen. 4. Gem. § 41 Abs. 3 SGB 10 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im Falle des § 41 Abs. 3 SGB 10 tritt das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung (Nachholen der Begründung bzw. Anhörung) ein. Ist die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag, also von Amts wegen, gewährt werden (§ 67 Abs. 2 S. 4 SGG). Gemäß § 67 Abs. 3 SGG ist der Antrag nach einem Jahr seit dem Ende der ursprünglich versäumten Rechtsbehelfsfrist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war." Vielleicht hilft das Ihnen weiter. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Formulare hierfür gibt es nicht.
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