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Experten-Antwort

Antrag Erwerbsminderungsrente

von Lupo06.11.2010 | 10:26
3089 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich wurde Ende September 2010 aus der REHA entlassen mit -unter 3 Std. erwerbsfähig-. Dauerhaft krank seit Mitte 2009. Ende Krankengeld Feb. 2011. Die Krankenkasse hat mich zur REHA aufgefordert. Frage: Wann soll ich einen Rentenantrag stellen? Sollte ich Rente vor dem Ende der Krankengeldzahlung bekommen, muss ich dann das Krankengeld zurückzahlen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lupo,

vom Rentenversicherungsträger erhalten Sie die Mitteilung, den Formblattantrag zu stellen. Da Sie von der Krankenkasse zur Reha-Antragstellung aufgefordert wurden, sind Sie in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt. Das heißt Sie können keinen späteren Rentenbeginn wählen. Sollten Sie den Formblattantrag nicht stellen, wird die Krankenkasse mit Ihnen Kontakt aufnehmen. In nicht wenigen Fällen ist dies mit der Androhung verbunden, das Krankengeld einzustellen, wenn der Antrag nicht gestellt wird. Der Krankengeldspitzbetrag ist von Ihnen nicht zu erstatten. Dies ist der Betrag, um den das Krankengeld die Rente übersteigt.

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2 Antworten

-_-am 06.11.2010 | 14:59
Wenn der Reha-Antrag als Rentenantrag gelten soll, wird Sie die Deutsche Rentenversicherung zur formularmäßigen Rentenantragstellung von Amts wegen auffordern. Sie können auch den Rentenantrag von sich aus schon stellen, müssen aber nicht. Zurückzahlen müssen Sie nichts. Der Rentenversicherungsträger rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. Ist das Krankengeld höher als die Rente, haben Sie Glück gehabt und dürfen den die Rentenhöhe übersteigenden Teil des Krankengeldes behalten.
Machts Sinnam 06.11.2010 | 16:30
Zitat von -_- anzeigenausblenden
Nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug könnte auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld realisiert werden (Nahtlosigkeitsregelung). Falls dieses höher wäre als die Rente gilt obiges entsprechend. Dann wäre es von Vorteil, wenn sich das Rentenverfahren hinzieht. Die von der Krankenkasse gesetzte Frist (von 10 Wochen ? - http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__51.html) sollte dann nach Möglichkeit ausgeschöpft werden.
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