Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Berger,
die Rechtsanwendung bei einer erstmalig festzustellenden Rente ist abhängig vom Beginn der Rente und - wegen der Übergangsfrist des § 300 Abs. 2 SGB VI - vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung.
Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente findet das Recht Anwendung, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist. Hat sich das Recht nach dem Rentenbeginn geändert, ist dagegen grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rentenantragstellung gilt (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Bei einer nach Rentenbeginn eingetretenen Rechtsänderung bleibt das bisherige Recht nur dann maßgebend, wenn der Rentenantrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieser Rechtsänderung gestellt wird (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Wie von Batrix, Harald F. und SE bereits richtig dargestellt, ändert sich aufgrund des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes die Feststellung und die Dauer des Verminderungszeitraumes bei den Erwerbsminderungsrenten nicht. Es verbleibt somit bei einem maximalen Abschlag von 10,8 %.
Hallo Zelda, hallo Wolfgang, das verstehe ich jetzt nicht, warum Eurer Ansicht nach der Abschlag auf bis zu 18% steigen soll? Die Differenz zwischen den beiden Altersgrenzen bleibt doch bei 3 Jahren? aktuell 65 - 62, künftig dann z.B. 64/4 - 61/4 (2020) oder 64/10 - 61/10. Das sind weiterhin 36Monate à 0,3%? Danke im Voraus für eine weitere Erläuterung; und evtl. kann auch der Experte etwas dazu schreiben; auch wenn es bis jetzt nur Entwürfe sind. HaraldAus 10,8 % Abschlag werden bei einem Rentenbeginn ab dem Kalenderjahr 2024 mal so eben 18 %.Hallo Zelda, interessant, ich habe in den Entwurf noch gar nicht reingelesen ...aber rententechnisch scheinen 'die' das ja _elegant_ gelöst zu haben, ohne das im Detail publik zu machen *raf fi niert ...der 'Schulz-Effekt' der Roten wird wieder fallen, wenn das rauskommt - Schade, der Nahles-Faktor eben, wie die unbekannten Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel ;-) Gruß w.
Vielleicht sollte der @W*lfgang künftig erst mal richtig nachlesen, bevor der "W*lfgang-Effekt" mit Inkompetenz und einem "Belustigungsfaktor" in Verbindung gebracht wird.;-)Aus 10,8 % Abschlag werden bei einem Rentenbeginn ab dem Kalenderjahr 2024 mal so eben 18 %.Hallo Zelda, interessant, ich habe in den Entwurf noch gar nicht reingelesen ...aber rententechnisch scheinen 'die' das ja _elegant_ gelöst zu haben, ohne das im Detail publik zu machen *raf fi niert ...der 'Schulz-Effekt' der Roten wird wieder fallen, wenn das rauskommt - Schade, der Nahles-Faktor eben, wie die unbekannten Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel ;-) Gruß w.
Pensionierung für sie.... Gute Idee!! :-)(...)...ich denke, ich ziehe doch den Joker der Frühpensionierung und hinterlasse die 'verbrannte' Gesetzgebung dem/r Nachfolger/in ;-) Gruß w.
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