Hallo Berger,
die Rechtsanwendung bei einer erstmalig festzustellenden Rente ist abhängig vom Beginn der Rente und - wegen der Übergangsfrist des § 300 Abs. 2 SGB VI - vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung.
Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente findet das Recht Anwendung, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist. Hat sich das Recht nach dem Rentenbeginn geändert, ist dagegen grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rentenantragstellung gilt (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Bei einer nach Rentenbeginn eingetretenen Rechtsänderung bleibt das bisherige Recht nur dann maßgebend, wenn der Rentenantrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieser Rechtsänderung gestellt wird (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Wie von Batrix, Harald F. und SE bereits richtig dargestellt, ändert sich aufgrund des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes die Feststellung und die Dauer des Verminderungszeitraumes bei den Erwerbsminderungsrenten nicht. Es verbleibt somit bei einem maximalen Abschlag von 10,8 %.