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Experten-Antwort

Antrag Erwerbsminderungsrente vor 2018

von Berger16.02.2017 | 21:38
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21 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wie ist die Berechunung der Erwerbsminderungsrente 2018 zu verstehen? Zählt das Datum der Antragstellung oder der Bewilligung. z. B. Antrag 2017 , Bewilligung 2018 zählt dann nicht, weil Antragstellung 2017 ?? Gruß Berger

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.02.2017 | 11:21

Hallo Berger,

die Rechtsanwendung bei einer erstmalig festzustellenden Rente ist abhängig vom Beginn der Rente und - wegen der Übergangsfrist des § 300 Abs. 2 SGB VI - vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung.

Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente findet das Recht Anwendung, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist. Hat sich das Recht nach dem Rentenbeginn geändert, ist dagegen grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rentenantragstellung gilt (§ 300 Abs. 1 SGB VI).

Bei einer nach Rentenbeginn eingetretenen Rechtsänderung bleibt das bisherige Recht nur dann maßgebend, wenn der Rentenantrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieser Rechtsänderung gestellt wird (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Wie von Batrix, Harald F. und SE bereits richtig dargestellt, ändert sich aufgrund des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes die Feststellung und die Dauer des Verminderungszeitraumes bei den Erwerbsminderungsrenten nicht. Es verbleibt somit bei einem maximalen Abschlag von 10,8 %.

20 Antworten

W*lfgangam 16.02.2017 | 21:51
Hallo Berger, meine Sie, die in 2018 3 Monate zusätzliche Zurechnungszeit erhöhen Ihre EM-Rente um das Doppelte? ;-) Grundsätzlich zählt sowohl der Versicherungsfall (Beginn der EM), als auch das (ggf. verspätete) Antragsdatum für die Berechnung der alten/neuen Rechtslage - an dieser Verfahrensweise wird sich auch künftig nichts ändern. Gruß w.
Bergeram 16.02.2017 | 22:14
Hallo, W*gang, genau die meine ich , es geht hier um einen sehr kranken jungen Menschen, die zukünftige Rente ist nicht der Wunsch aber jeder Cent wäre wichtig. Die Anwort ist für mich nicht klar formuliert. Es ist also so, dass ein Antrag vor 2018 nicht zu dieser Neuerung zählt oder ? Berger
zeldaam 16.02.2017 | 22:24
Hallo "Berger", es ist weder das Datum des Antrages noch der Bewilligung, sondern der festgelegte Rentenbeginn maßgebend. Allerdings wird die Zurechnungszeit bei einem Beginn der Rente im Kalenderjahr 2018 lediglich um 3 Kalendermonate verlängert. Die Verlängerung auf 65 Jahre greift erst bei einem Rentenbeginn im Kalenderjahr 2024: http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2017/2017-02… (Anders als bei der letzten Gesetzesänderung zum 01.07.2014 erfolgt hier keine schlagartige Verlängerung um 2 Jahre 60 --> 62). Sie sollten sich aber auch der anderen Seite der Medaille bewusst sein: Auch die Abschläge steigen ab dem Kalenderjahr 2018 an, vgl. § 264 d SGB VI - bereits in Kraft: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__264d.html Aus 10,8 % Abschlag werden bei einem Rentenbeginn ab dem Kalenderjahr 2024 mal so eben 18 %. Von dieser Seite der Medaille redet die Politik natürlich nicht - warum wohl. Also Zurechnungszeit im Kalenderjahr 2024 statt 62 dann bis 65 , aber auch Abschlag statt 10,8 % dann satte 18 % --> ob dadurch die Rente tatsächlich höher wird ??? Im Übrigen kann man bei einer Rente wegen Erwerbsminderung den Rentenbeginn planen, oder planen Sie den Zeitpunkt Ihres Herzinfarktes o.ä. ??? MfG zelda
W*lfgangam 16.02.2017 | 22:25
Hallo Berger, Zahlen: eine vielleicht um 10 EUR erhöhte Monatsrente (dabei geht es um 3 Monate mehr) steigert nicht unbedingt die finanzielle Lebensqualität. Mit 'Glück' geht er damit aus Bedürftigkeit raus (wieder 'GEZ' zahlen), verliert sein Wohngeldanspruch /hat sogar weniger ...dieser mögliche Mini-Mehrbetrag für 2018 kann es doch wohl nicht sein - oder, haben Sie mehr erwartet in der 1. Stufe? Gruß w.
W*lfgangam 16.02.2017 | 22:37
Zitat von zelda anzeigen
Hallo Zelda, interessant, ich habe in den Entwurf noch gar nicht reingelesen ...aber rententechnisch scheinen 'die' das ja _elegant_ gelöst zu haben, ohne das im Detail publik zu machen *raf fi niert ...der 'Schulz-Effekt' der Roten wird wieder fallen, wenn das rauskommt - Schade, der Nahles-Faktor eben, wie die unbekannten Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel ;-) Gruß w.
KSCam 16.02.2017 | 22:48
Schon herzig die Fragestellung. Kann jemand der 2017 EM Rente beantragt wirklich glauben dass er unter die Neuregelung 2018 fällt? Der stellt doch 2017 den Antrag weil er sich für EM hält, oder er müsste schon 2017 wissen, dass er 2018 schwer erkrankt? Und überhaupt: lasst doch das Gesetz erst mal kommen, bevor ihr im Forum Einzelfragen stellt.
zeldaam 16.02.2017 | 23:10
@KSC : Erinnern Sie sich noch an die Fragestellungen "Tod im Mai 2014, aber Witwenrentenantrag erst Oktober 2014" ?? Ähnliches werden wir wieder erleben z.B. LF im September 2017, Antrag im Dezember 2017, aber die "böse" DRV will die EM- Rente nur auf Zeit zahlen --> schwupps sind wir mit dem Rentenbeginn im Kalenderjahr 2018... @ Wolfgang: Viel netter finde ich die Veränderungen in den §§ 58 und 309: Mal sehen, wie viele Anträge auf Neufeststellung ab Rentenbeginn, "aber nur, wenn sich die Rente in meinem Fall auch erhöht" demnächst auf den Tisch flattern. Damit das Spass macht, werden wir dies natürlich auch für alle Vorrenten prüfen (Rente wegen teilweiser EM mit Zurechnungszeit neben dem Krankengeld--> volle EM mit Anrechnungszeit aus Zurechnungszeit (noch mit Ausschluss während KG) --> Altersrente --> Witwenrente ???) . Das ganze ist dann übrigens ab Rentenbeginn zu leisten , also nicht nur 4 Kalenderjahre rückwirkend ?? Schön, dass wir bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsänderung bei allen Renten noch die Ausschlussregelung des § 58 (1) Satz 3 beachten. Aber die Programmierer werden dass schon wuppen... MfG zelda
Bergeram 16.02.2017 | 23:33
Danke an alle die sich mit der Materie auskennen, die Infos waren jetzt hilfreich! Es ist ein langer, schwerer, kaum zu ertragener Weg, der Weg in die EM-Rente.
Batrixam 17.02.2017 | 07:14
Zitat von zelda anzeigen
Hallo Zelda, wie kommen Sie denn darauf?!? Der § 264d SGB VI regelt die Verschiebung des Minderungszeitraumes, er bleibt aber bei drei Jahren (stufenweise Verschiebung von 60 auf 62 bis 63 auf 65 Jahren)! Die Abschläge werden also schrittweise erst ab einem späteren Zeitpunkt (zwischen 60 und 62) weniger als 10,8%. Von einer Erhöhung der Abschläge ist da gar keine Rede!!! Und wenn 35 (bzw. ab 2024 40 Jahre) mit auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten vorliegen, bleibt der Minderungszeitraum bei 60 bis 63. MfG, Batrix
Harald F.am 17.02.2017 | 07:47
Aus 10,8 % Abschlag werden bei einem Rentenbeginn ab dem Kalenderjahr 2024 mal so eben 18 %.
Hallo Zelda, interessant, ich habe in den Entwurf noch gar nicht reingelesen ...aber rententechnisch scheinen 'die' das ja _elegant_ gelöst zu haben, ohne das im Detail publik zu machen *raf fi niert ...der 'Schulz-Effekt' der Roten wird wieder fallen, wenn das rauskommt - Schade, der Nahles-Faktor eben, wie die unbekannten Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel ;-) Gruß w.
Hallo Zelda, hallo Wolfgang, das verstehe ich jetzt nicht, warum Eurer Ansicht nach der Abschlag auf bis zu 18% steigen soll? Die Differenz zwischen den beiden Altersgrenzen bleibt doch bei 3 Jahren? aktuell 65 - 62, künftig dann z.B. 64/4 - 61/4 (2020) oder 64/10 - 61/10. Das sind weiterhin 36Monate à 0,3%? Danke im Voraus für eine weitere Erläuterung; und evtl. kann auch der Experte etwas dazu schreiben; auch wenn es bis jetzt nur Entwürfe sind. Harald
SEam 17.02.2017 | 09:54
Nein, die Einschätzung kann ich nicht bestätigen. Der Zugangsfaktor   bei EM-Renten bleibt durch die Reform unberührt. Die maßgeblichen   Vorschriften in den §§ 77, 264d werden nicht geändert (Referenzalter   65 Jahre, maximales "Bemessungsalter" für Abschläge 62 Jahre). Es   bleibt bei dem maximalen Abschlag von 10,8%.
memyselfam 17.02.2017 | 08:14
Das verwirrt mich grad auch, obwohl ich zugegebenermaßen mit Zahlen immer meine Schwierigkeiten hatte. Auf die Antwort des Experten bin ich gespannt.
Bergeram 17.02.2017 | 12:28
Danke, die Expertenantwort ist sehr gut formuliert und gut verständlich !!
Hans Huberam 17.02.2017 | 15:58
EM-Leistungsverbesserungsgesetzes ( nur wieder für Neu EM Neu Rentner)
zeldaam 17.02.2017 | 17:59
@all OK, da habe ich mich durch die Gesetzesbegründung (siehe hier: http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2017/2017-02… S.22 Nr. 11) durch den Verweis auf den § 264 d aber sauber ins Boxhorn jagen lassen :-(. Es verbleibt beim maximalen Zeitraum von 36 KM und somit maximalem Abschlag von 10,8 %. Nur das Referenzalter steigt und somit sind ggf. erst bei einem späteren Rentenbeginn (nach 62) Abschläge von weniger als 10,8 % möglich - es sei die bereits angesprochene Vertrauensschutzregelung von 35 / 40 Jahren greift.... MfG zelda
KSCam 17.02.2017 | 18:38
Ja, @zelda, da haben Sie uns alle ins Schwitzen gebracht...... Aber bis das Gesetz durch ist und 2018 beginnt, ist ja hoffentlich alles klar, weil alle DRV Mitarbeiter bombig geschult sind. Wir sind ja unbegrenzt offen für alles Neue. :) Ein Dank an all unsere Lieblingspolitiker: gerade läuft Flexi und Co an mit unheimlichem Beratungsbedarf und dann noch "Wirbel" um neue Zurechnungszeiten mit unendlichen Kundendiskussionen warum einer mehr und der andere weiger Zurechnungszeit bekommt. Einfach klasse......danke @Deutscher Bundestag Ich freu mich schon auf den ersten Widerspruch gegen eine Zeitrente die erst 2018 beginnt, weil der liebe Kunde ne Dauerrente will - er gewinnt seinen Kampf, plötzlich liegt der Rentenbeginn der Dauerrente im Jahr 2107 und die Rente ist weniger weil die ZZ 3 Monate geringer ausfällt. Urkomisch diese Vorstellung. Aber das will Politik scheinbar - ein DRV Berater mit 30 Jahren auf dem Buckel ist da wahrscheinlich nie gefragt worden.
Franz-Josefam 17.02.2017 | 18:44
Aus 10,8 % Abschlag werden bei einem Rentenbeginn ab dem Kalenderjahr 2024 mal so eben 18 %.
Hallo Zelda, interessant, ich habe in den Entwurf noch gar nicht reingelesen ...aber rententechnisch scheinen 'die' das ja _elegant_ gelöst zu haben, ohne das im Detail publik zu machen *raf fi niert ...der 'Schulz-Effekt' der Roten wird wieder fallen, wenn das rauskommt - Schade, der Nahles-Faktor eben, wie die unbekannten Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel ;-) Gruß w.
Vielleicht sollte der @W*lfgang künftig erst mal richtig nachlesen, bevor der "W*lfgang-Effekt" mit Inkompetenz und einem "Belustigungsfaktor" in Verbindung gebracht wird.;-)
Georg.am 17.02.2017 | 19:43
(...)
...ich denke, ich ziehe doch den Joker der Frühpensionierung und hinterlasse die 'verbrannte' Gesetzgebung dem/r Nachfolger/in ;-) Gruß w.
Pensionierung für sie.... Gute Idee!! :-)
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