Der Rentenbeginn hängt vom Datum des Leistungsfalles und auch davon ab, ob das Leistungsvermögen auf Zeit oder auf Dauer festgestellt wird. Bei einer Zeitrente (Leistungsvermögen auf Zeit) beginnt die Rente erst nach Ablauf von 6 Kalendermonaten. Den Leistungsfall legt der Rentenversicherungsträger nach umfangreichen medizinischen Ermittlungen fest. Sollten Sie mit dem Zeitpunkt nicht einverstanden sein, können Sie dagegen Widerspruch erheben.
Hinsichtlich der Frage nach der Krankenversicherung ist von der zuständigen Krankenkasse zu prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen (wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse). Sofern diese Versicherungspflicht vorliegt, besteht die Versicherungspflicht ab Rentenbeginn. Das heißt ab Rentenbeginn sind dann von der Rente Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu zahlen, die der Rentenversicherungsträger entsprechend abführt. Ab Rentenbeginn wären somit keine eigenen Krankenkassenbeiträge mehr zu zahlen, so dass Ihre Krankenkasse eine Erstattung zu prüfen hat.
MfG