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Experten-Antwort

Antrag EU Auszahlung

von dolphin7230.05.2015 | 17:23
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, habe mal eine Frag am 12.10.2014 wurde der Antrag auf EU Rente gestellt. Bis 12.02 habe ich Arbeitslosengels I erhalten (Krankgeld bereits ausgeschöpft, ausgesteuert). Seit 13.02. keinerlei Einkünfte, Anspruch Harz VI besteht nicht. Zahle seit der Zeit meine Krankenkassenbeiträge mtl. 160 selbst, die KH meinte ich würde die Hälfte vom DRV zurückbekommen bei positivem Bescheid. Wenn der Antrag nun positiv entschieden wird, sieht wohl so aus, wird dann die EU Rente rückwirkend ab Antragsdatum bezahlt? Hoffentlich, da ich momentan nur Kosten habe und die Ersparnisse bald weg sind. Danke für die Unterstützung. LG Katja

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Rentenbeginn hängt vom Datum des Leistungsfalles und auch davon ab, ob das Leistungsvermögen auf Zeit oder auf Dauer festgestellt wird. Bei einer Zeitrente (Leistungsvermögen auf Zeit) beginnt die Rente erst nach Ablauf von 6 Kalendermonaten. Den Leistungsfall legt der Rentenversicherungsträger nach umfangreichen medizinischen Ermittlungen fest. Sollten Sie mit dem Zeitpunkt nicht einverstanden sein, können Sie dagegen Widerspruch erheben.

Hinsichtlich der Frage nach der Krankenversicherung ist von der zuständigen Krankenkasse zu prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen (wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse). Sofern diese Versicherungspflicht vorliegt, besteht die Versicherungspflicht ab Rentenbeginn. Das heißt ab Rentenbeginn sind dann von der Rente Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu zahlen, die der Rentenversicherungsträger entsprechend abführt. Ab Rentenbeginn wären somit keine eigenen Krankenkassenbeiträge mehr zu zahlen, so dass Ihre Krankenkasse eine Erstattung zu prüfen hat.

MfG

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Der Rentenbeginn hängt vom Datum des Leistungsfalles und auch davon ab, ob das Leistungsvermögen auf Zeit oder auf Dauer festgestellt wird. Bei einer Zeitrente (Leistungsvermögen auf Zeit) beginnt die Rente erst nach Ablauf von 6 Kalendermonaten. Den Leistungsfall legt der Rentenversicherungsträger nach umfangreichen medizinischen Ermittlungen fest. Sollten Sie mit dem Zeitpunkt nicht einverstanden sein, können Sie dagegen Widerspruch erheben.

Hinsichtlich der Frage nach der Krankenversicherung ist von der zuständigen Krankenkasse zu prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen (wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse). Sofern diese Versicherungspflicht vorliegt, besteht die Versicherungspflicht ab Rentenbeginn. Das heißt ab Rentenbeginn sind dann von der Rente Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu zahlen, die der Rentenversicherungsträger entsprechend abführt. Ab Rentenbeginn wären somit keine eigenen Krankenkassenbeiträge mehr zu zahlen, so dass Ihre Krankenkasse eine Erstattung zu prüfen hat.

MfG

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3 Antworten

???am 30.05.2015 | 18:03
Ab Antragsdatum genau sicher nicht, da Renten immer an einem Monatsersten beginnen. Aber der 01.11. wäre bei einer Bewilligung sicher möglich. Es hängt halt immer davon ab, wann Ihre Erwerbsminderung eingetreten ist, ob und wann Reha-Anträge gestellt wurden ...
dolphin72am 30.05.2015 | 18:26
Danke ??? für die Antwort. Wer entscheidet denn über das Eintrittsdatum der Erwerbsminderung? Grunderkrankung besteht schon seit Jahren. 2012 wurde EU abgelehnt. zwischenzeitlich Krankheitsbild verschlimmert. Habe irgendwo gelesen, dass erst nach 6 Monaten gezahlt wird. Ist da wirklich so? Würde ja in meinem Fall bedeuten, dass ich vom 12.02 bis 30.04. keinerlei Anspruch habe, da 6 Monate ab Antragsdatum der 01.05. ist.
dolphin72am 30.05.2015 | 18:38
Habe unter: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… folgendes gefunden "zeitlich befristete Renten werden grundsätzlich erst nach dem 7 Monat der Feststellung des Leistungsfalles zur Auszahlung gebracht (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Den Zeitpunkt des Eintritts der EM bestimmt alleine der med. Dienst der RV nach umfangreichen med. Ermittlungen. Darauf haben Sie keinen Einfluß. Der genaue Tag des Eintritts kann alles mögliche sein und wird immer im Einzelfall bestimmt. Dies kann z.b. der erste Tag einer AU sein, der erste Tag einer Reha , der letzte Tag einer Reha, der Tag einer OP, der Tag eines Unfalles , irgendein ein beliebiger Tag mitten drin oder wie bei ihnen eben der Tag einer Begutachtung. Bei so etwas wie einer OP oder eines Unfalles dürfte der Eintritt der EM meist jedenfalls unstrittig sein. Bei anderen nicht zeitlich genau datierten Erkrankungen ist dies eben unmöglich." Würde bedeuten, dass ich im Bescheid aufpassen muss, was als Beginn gilt und ggf. gegen dieses Datum Widersprucheinlegen müsste. Habe ich das so richtig verstanden?
Deutsche Rentenversicherung
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