Final kann diese Frage nur bei der Krankenkasse geklärt werden. Sofern der Widerspruch erfolgreich ist, sollte das Gestaltungsrecht nicht eingeschränkt werden können. Letztenendes kann die Rentenversicherung nur mit dem Arbeiten, was die Krankenkasse mitteilt. Es müsste also (durch die Aufforderung bedingt) bereits eine Mitteilung über das eingeschränkte Gestaltungsrecht eingegangen sein und wenn die Aufforderung zurückgenommen wird, muss dies ebenso durch die Krankenkasse mitgeteilt werden.