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Experten-Antwort

Antrag (onkologische-) Reha gestellt, nach Widerspruch gegen Aufforderung der KK Rechtswidrigkeit der Aufforderung bestätigt

von Sylvia28.07.2026 | 19:18
134 Ansichten
5 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, angenommen der Fall, ich lege gegen die Aufforderung der KK zur Stellung eines Antrages auf Reha gemäß §51 erfolgreich Widerspruch aufgrund Vorliegens eines nicht ansatzweise den gesetzlichen Anforderungen genügenden Gutachtens ein, habe jedoch anschließend dennoch wegen drohendem Ablauf der Jahresfrist einen Antrag auf onkologische Reha gestellt. Wird dann trotz des Widerspruches mein Dispositions-u. Gestaltungsrecht eingeschränkt? Gäbe es sozusagen vorbeugende Maßnahmen bereits bei Antragstellung zu ergreifen? Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Mühe!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Final kann diese Frage nur bei der Krankenkasse geklärt werden. Sofern der Widerspruch erfolgreich ist, sollte das Gestaltungsrecht nicht eingeschränkt werden können. Letztenendes kann die Rentenversicherung nur mit dem Arbeiten, was die Krankenkasse mitteilt. Es müsste also (durch die Aufforderung bedingt) bereits eine Mitteilung über das eingeschränkte Gestaltungsrecht eingegangen sein und wenn die Aufforderung zurückgenommen wird, muss dies ebenso durch die Krankenkasse mitgeteilt werden. 

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4 Antworten

Klausam 28.07.2026 | 19:28
Hallo, die Frage sollten Sie an Ihre Krankenkasse stellen und nicht an die DRV. MfG
KSCam 28.07.2026 | 19:40
Wenn in diesem theoretischen Fall über die Reha noch nicht durchgeführt wurde, könnten Sie doch den Antrag einfach zurückziehen. OderSie gehen zur Reha und warten das Ergebnis ab…. Viel Lärm um wenig? Denn wer weiß ob es überhaupt zu einer Umdeutung kommt?
Zustimmung!am 28.07.2026 | 19:41
Genau! Eine Frage zum Dispositionsrecht der Krankenkasse, beantwortet doch nicht die Rentenversicherung 🤦‍♂️!
hmam 29.07.2026 | 05:18
Durch einen erfolgreichen Widerspruch wäre die erste Aufforderung aufgehoben. Es gibt keine Regel, die der Krankenkasse untersagt, eine neue Aufforderung zu stellen. Und zwar völlig unabhängig von einem tatsächlichen Reha-Antrag von Ihrer Seite.
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