Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Antrag V0080 im Januar 2020 gestellt, noch keine Antwort

von Jens06.12.2020 | 07:59
303 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, ich habe Anfang Januar 2020 einen Antrag zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten (Antrag V0080) Online gestellt. Bis jetzt habe ich noch immer keine Antwort erhalten. Ich habe bei der DRV angerufen und da konnte mir keiner so wirklich weiterhelfen. Man hat mir gesagt, dass mein Antrag noch „offen“ wäre und mir eine Telefon-Nr. für die „zuständige Stelle“ gegeben. Aber auch da hat sich keiner so wirklich verantwortlich gefühlt und man konnte mir nicht wirklich sagen wann denn mein Antrag bearbeitet wird. Jetzt ist das Jahr 2020 bald rum und ich wollte eigentlich noch in diesem Jahr die Nachzahlung tätigen, damit ich den Betrag bei der Steuererklärung für 2020 absetzen kann. Daher meine Frage: Was kann ich tun damit mein Antrag noch in 2020 bearbeitet wird ? Wäre bei der DRV ein Termin vor Ort sinnvoll, damit da direkt mein Antrag bearbeitet wird und man mir schriftlich gibt das ich zur Nachzahlung berechtigt bin ? Die Nachzahlung einfach so irgendwohin zu überweisen ohne vorher schriftlich die Bestätigung erhalten zu haben das ich zur Nachzahlung berechtigt bin, das möchte ich nicht wirklich (auch wenn es möglich sein sollte). Ich habe vor ein paar Monaten (irgendwann Mitte 2020) Online die elektronische Kommunikation freigeschaltet. Damit müsste die Antwort auf meinen Antrag ins ePostfach kommen und nicht per Post, oder ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jens,

der Antwort vom User Tipp ist nicht viel hinzuzufügen. Von etwaigen Drohungen würde ich jedoch absehen. Schildern Sie dem zuständigen Sachbearbeiter nochmals Ihr Problem und bitten Sie um kurzfristige Bearbeitung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

Tippam 06.12.2020 | 09:37
Ein Termin „vor Ort“ ist aufgrund der Pandemie nicht möglich und selbst wenn, dort würde Ihnen niemand schriftlich bestätigen dürfen, dass Sie zur Nachzahlung berechtigt sind. Das kann nur Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rententrägers. Sie sollten sich erneut telefonisch oder elektronisch (De-Mail) mit der Sachbearbeitung in Verbindung setzen und die Dringlichkeit Ihrer Angelegenheit schildern. Die Androhung einer Untätigkeitsklage bewirkt manchmal Wunder.
Jensam 06.12.2020 | 15:05
Wenn ich noch einmal per eMail nachfragen möchte, brauch ich dafür zwingend eine DE-Mail Adresse ? Reicht es nicht wenn ich mich mithilfe des Personalausweises bei der DRV einlogge und dort vom ePostfach aus eine Nachricht verschicke, oder wird mir da aus Datenschutzgründen dann nicht geantwortet ? Nur um eine einzige Nachricht zu schreiben möchte ich nicht extra eine DE-Mail Adresse anlegen.
ePostam 06.12.2020 | 16:41
E-Postfach geht auch . Aber : Sie können auch einfach den Geldbetrag überweisen und im Verwendungszweck angeben, dass ein Antrag gestellt wurde.
Tippam 07.12.2020 | 12:21
Na ja, was den Bearbeitungsrückstand der DRV Bund angeht, kann aktuell wohl fast jeder der täglich mit Versicherten zu tun hat, ein Lied davon singen. Da muss man leider hier und da ein wenig Druck ausüben, damit Bewegung in die Sache kommt, selbst wenn die gesamte Personalsituation nicht die Schuld des Sachbearbeiters ist. Da haben unsere Politiker in den letzten Jahren viele Fehler gemacht, die die Rentenversicherung ausbaden muss. Grundrente lässt grüßen!
Klugpuperam 07.12.2020 | 12:52
Ist der zusätzliche Aufwand denn in 2020 notwendig oder wäre der in 2021 nicht besser aufgehoben? Nächstes Jahr wären Zahlungen zu 92% absetzbar, gegenüber 90% in 2020. Natürlich kann unter Umständen die Zahlung in 2020 steuerlich ratsamer sein. Das sollte man aber klären.
W°lfgangam 07.12.2020 | 20:21
Hallo Jens, machen Sie doch einfach eine 'Blindeinzahlung' an die DRV auf deren Konto: Verwendungszweck: "Freiwillig nachgezahlte Beiträge für Zeitraum xx.yy.zzzz - xx.yy.zzzz, zur VSNR aa bbbbbb c ddd wegen ‚Grund abc' " Die 'Zuordnung/Zulässigkeit' aufgrund Ihres erst 'kürzlich' gestellten/noch nicht abschließend entschiedenen Antrag, wird die DRV dann selbst vornehmen können und die Beitragseinzahlung auch sachgerecht in Ihr Rentenkonto 'verbuchen' können. So haben Sie schon mal einen (Einzahlungs-)Beleg fürs Finanzamt, um das für 2020 noch steuerrechtlich einfließen zu lassen *) Gruß w. *) keine steuerrechtliche Auskunft, die kann Ihnen nur eine Person mit steuerrechtlichen/gesetzlich zugelassenen Kompetenzen dafür absegnen (geht das?) :-)
Jensam 08.12.2020 | 09:26
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe nun noch einmal eine Nachricht aus dem ePostfach geschrieben und werde die Tage auch nochmal anrufen. Wenn das nichts bewirkt, kann ich wie von User "epost" geschrieben einfach das Geld überweisen ? Ich habe schon einmal für Ausbildungszeiten nachgezahlt. Kann ich nun einfach zur selben Bankverbindung wie damals den Betrag überweisen unter Angabe von folgendem Verwendungszweck: Versicheurngsnummer, Kennzeichen, Verwendungszeitraum, Antragsdatum von V0080 nennen ? Habe Angst das meine Überweisung dann ins leere läuft wenn ich das mache bevor mein Antrag bestätigt wurde. Daher bitte ich Sie mir "kurz" mitzuteilen, ob ich das so machen kann. Und: Was wäre wenn ich die Überweisung tätige und es stellt sich später heraus, das ich doch nicht berechtigt war für alle beabsichtigten Monate nachzuzahlen, würde ich dann automatisch das überwiesene Geld zurück überwiesen bekommen ?
Jensam 13.12.2020 | 19:38
Über eine kurze "Experten-Antwort" mit "Ja" oder "Nein" wäre ich dankbar hinsichtlich dessen: Ob ich wie oben beschrieben nun den Betrag nachzahlen kann obwohl noch keine Antwort auf mein V0080 Antrag vorliegt, wenn ich das entsprechend bei der Überweisung im Verwendungszweck angebe, dass der Antrag V0080 gestellt wurde.
Häam 13.12.2020 | 20:01
Zitat von Jens anzeigenausblenden
Da kannst Du unter Umständen lange warten, weil die Experten schon geantwortet haben und nicht jede Nachfrage im alten Thread lesen und beantworten. Kann ich auch gut verstehen. Für mich würde das auch den Rahmen sprengen.
Schadeam 13.12.2020 | 20:24
Ob der "Experte" der am 06.12. eingeteilt war heute, d.h. eine Woche später nochmal nachschaut ob es eine Rückfrage zu "seiner Antwort" gab? Möglicherweise war damals eine andere DRV zum Expertendienst eingeteilt? PS. die Antwort lautet "ja", nützt Ihnen aber auch nichts wenn es "Ihre DRV" anders sieht......und ewig braucht....
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026