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Experten-Antwort

Antrag V0211, Ziffer 2.2.2: Berücksichtungspflichtigkeit beitragspflichtiger tariflicher Einmalzahlungen als "jährlich zustehende Einmalzahlung"

von Personalbereich19.10.2023 | 04:51
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2 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, der Gehaltstarifvertrag für die Branche unseres Unternehmens sieht für das Jahr 2022 und 2023 jeweils eine sozialversicherungspflichtige Einmalzahlung an alle Mitarbeiter in Höhe von 550 Euro bzw. 500 Euro vor. Für 2024 ist eine solche Einmalzahlung nicht vorgesehen, sondern ein etwas höherer allgemeiner Gehaltsanpassungssatz von 3% anstelle des diesjährigen Satzes in Höhe von 2%. Weitere künftige Gehaltstarifverträge sind von den Tarifvertragsparteien noch nicht vereinbart. In unserem Personalbereich besteht Unsicherheit, inwieweit diese rentenversicherungsbeitragspflichtige Einmalzahlung auch mit einem Zwölftel als "jährlich zustehende Einmalzahlung" nach Ziffer 2.2.2 des Antrags V0211 zu berücksichtigen ist. Gegen eine Berücksichtigung könnte sprechen, dass es sich dabei nicht um eine dauerhaft alljährlich zustehende Einmalzahlung handeln könnte, sondern eine "einmalige" Einmalzahlung ohne Aussagekraft für das fortlaufende künftige Gehalt des Antragsstellers. Gegen diese Sichtweise und für die Berücksichtigung spricht aber, dass es sich bei dieser Gehaltskomponente durchaus um tarifvertraglich zustehendes Gehalt handelt und mit Ausnahme des nächsten Tarifvertrags für 2024 gar nicht feststeht, inwieweit nicht auch künftige Tarifverträge solche Einmalzahlungen erneut vorsehen (wie auch schon der Tarifvertrag für 2022). Die Einmalzahlung ist solchermaßen nicht mehr oder minder zustehendes Gehalt als es nächstes Jahr der gegenüber diesem Jahr um ein Prozent höhere Gehaltsanpassungssatz sein wird. Eine Einschätzung, inwieweit es sich um eine "alljährliche" Komponente des Gehalts handelt, erscheint damit etwas willkürlich. Auch gibt der Wortlaut von Ziffer 2.2.2 des Antrags V0211 nicht her, dass es sich um eine "dauerhaft" ALLjährlich zustehende Gehaltskomponente handeln muss. Der Begriff "jährlich" kann hier ebenso gut so verstanden werden, dass es sich dabei um zustehendes Gehalt auf Jahressicht handelt. Im Sinne einer einheitlichen Handhabungspraxis wäre ich in dieser Frage für eine Antwort durch die Experten der DRV dankbar: Sind auch möglicherweise "einmalige" sozialversicherungspflichtige, tarifliche Einmalzahlungen eine jährlich zustehende Einmalzahlung im Sinne von Ziffer 2.2.2 V0211? Herzlichen Dank. P.S.: Nur vorsorglich zur Klarstellung: Es handelt sich bei diesen Einmalzahlungen NICHT um "Inflationsausgleichsprämie", die mangels Sozialversicherungspflichtigkeit nicht zu berücksichtigen wäre.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.10.2023 | 10:59

Hallo Personalbereich,

grundsätzlich ist immer das aktuell gezahlte Arbeitsentgelt maßgeblich, erhöht um 1/12 der jährlich zustehenden Einmalzahlungen. Nach den Arbeitsanweisungen der DRV (GRA) kann es sich dabei jedoch nur um Einmalzahlungen handeln, die mit hinreichender Sicherheit wieder zu erwarten sind wie zum Beispiel arbeits- oder tarifvertraglich gezahltes Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Dies ist stets einzelfallbezogen zu prüfen und ggf. mit dem jeweiligen Rentenversicherungsträger abzuklären. Übrigens haben Einmalzahlungen in der von Ihnen genannten geringen Höhe kaum Auswirkungen für die anstehende Berechnung.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherungsträger

1 Antworten

Abschlägeam 19.10.2023 | 08:46
Bei dem Formular V0211 sind die Beträge anzugeben, die rückwirkend geleistet wurden bzw. gegenwärtig geleistet werden, und somit gehört auch diese Zahlung mit dazu. In diesem Formular wird nicht nach einer Prognose für die kommenden Jahre gefragt. " 2.2.2 Bescheinigung des gegenwärtigen Arbeitsentgelts Hiermit wird das gegenwärtige beitragspflichtige (im Übergangsbereich das tatsächliche) Arbeitsentgelt / Vorruhestandsgeld / Altersteilzeitentgelt als Gesamtbetrag aufgrund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit bescheinigt. Gegenwärtiges Arbeitsentgelt ist das laufende aktuelle monatliche Bruttoarbeitsentgelt erhöht um 1/12 der jährlich zustehenden Einmalzahlungen."
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