Hallo Personalbereich,
grundsätzlich ist immer das aktuell gezahlte Arbeitsentgelt maßgeblich, erhöht um 1/12 der jährlich zustehenden Einmalzahlungen. Nach den Arbeitsanweisungen der DRV (GRA) kann es sich dabei jedoch nur um Einmalzahlungen handeln, die mit hinreichender Sicherheit wieder zu erwarten sind wie zum Beispiel arbeits- oder tarifvertraglich gezahltes Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Dies ist stets einzelfallbezogen zu prüfen und ggf. mit dem jeweiligen Rentenversicherungsträger abzuklären. Übrigens haben Einmalzahlungen in der von Ihnen genannten geringen Höhe kaum Auswirkungen für die anstehende Berechnung.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherungsträger
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