Hallo Sebastiano,
für die Ermittlung des Beitrages wurden die bei Antragstellung geltenden Rechengrößen zugrunde gelegt. Der Beitrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Auskunft gezahlt wird.
Ein jährlich neuer Antrag ist aber nicht erforderlich. Sie können im Kalenderjahr zwei Überweisungen zum Ausgleich der Rentenminderung tätigen.
Vor der letzten Überweisung können Sie dann eine neue Auskunft mit den aktuellen Werten anfordern (Vordrucke V0210 + V0211).
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0210.pdf?__blob=publicationFile&v=24
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0211.pdf?__blob=publicationFile&v=2