Hallo Katja,
§ 26 SGB X ist zu beachten bei der Berechnung von Fristen. Danach verlängert sich eine Frist, wenn diese am Sonntag enden würde auf den nächstfolgenden Werktag. In Ihrem Fall geht es aber nicht um einen Fristablauf. Insofern gilt für den am 01.07.2024 eingegangenen Antrag auf Teilrente ein frühester Beginn am 01.08.2024.
Hallo Katja,
§ 26 SGB X ist zu beachten bei der Berechnung von Fristen. Danach verlängert sich eine Frist, wenn diese am Sonntag enden würde auf den nächstfolgenden Werktag. In Ihrem Fall geht es aber nicht um einen Fristablauf. Insofern gilt für den am 01.07.2024 eingegangenen Antrag auf Teilrente ein frühester Beginn am 01.08.2024.
Vielen Dank für die Antwort. Jedoch interessiert mich hier noch die rechtliche Begründung. So heisst es, dass § 26 SGB X für alle Antragsarten von Renten anwendbar ist. Würde beispielsweise eine Altersrente bei verspäteter Antragstellung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI am 01.07.2024 für den Monat Juni 2024 beantragt werden, würde § 26 SGB X greifen. Ich möchte gern verstehen, warum dies für die Teilrente nicht gilt. Vielen Dank nochmals.
Tja Katja, Nachfragen bei schon von Experten beantworteten Fragen, werden in der Regel nicht beantwortet. Ist bei Ihrer unwichtigen Angelegenheit ja auch kein Problem, oder?
Vielen Dank für die Antwort. Jedoch interessiert mich hier noch die rechtliche Begründung. So heisst es, dass § 26 SGB X für alle Antragsarten von Renten anwendbar ist. Würde beispielsweise eine Altersrente bei verspäteter Antragstellung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI am 01.07.2024 für den Monat Juni 2024 beantragt werden, würde § 26 SGB X greifen. Ich möchte gern verstehen, warum dies für die Teilrente nicht gilt. Vielen Dank nochmals.
Vielen Dank für die Nachricht.
Lese es mir gleich durch.
BG
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