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Experten-Antwort

Antragsfrist Teilrente

von Katja 01.07.2024 | 17:56
482 Ansichten
8 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren,es ist mir bekannt, dass eine Teilrente nur für den Folgemonat beantragt werden kann. Wie verhält es sich, wenn der 30.06.2024 ein Sonntag ist, kann die Teilrente für den Monat Juli auch noch am Montag den 01.07. 2024 beantragt werden? Gilt hier der Paragraph 26 SGB X (nächster Werktag) oder ist die Frist versäumt, da es sich tatsächlich nicht mehr um den Folgemonat handelt? Vielen Dank im Voraus

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.07.2024 | 10:41

Hallo Katja,

§ 26 SGB X ist zu beachten bei der Berechnung von Fristen. Danach verlängert sich eine Frist, wenn diese am Sonntag enden würde auf den nächstfolgenden Werktag. In Ihrem Fall geht es aber nicht um einen Fristablauf. Insofern gilt für den am 01.07.2024 eingegangenen Antrag auf Teilrente ein frühester Beginn am 01.08.2024.

 

7 Antworten

Unglaublich!am 01.07.2024 | 18:33
Das sind ja echte Probleme!🤦‍♂️
Katjaam 02.07.2024 | 11:41
Experte/in schrieb

Hallo Katja,

§ 26 SGB X ist zu beachten bei der Berechnung von Fristen. Danach verlängert sich eine Frist, wenn diese am Sonntag enden würde auf den nächstfolgenden Werktag. In Ihrem Fall geht es aber nicht um einen Fristablauf. Insofern gilt für den am 01.07.2024 eingegangenen Antrag auf Teilrente ein frühester Beginn am 01.08.2024.

 

Vielen Dank für die Antwort. Jedoch interessiert mich hier noch die rechtliche Begründung. So heisst es, dass § 26 SGB X für alle Antragsarten von Renten anwendbar ist. Würde beispielsweise eine Altersrente bei verspäteter Antragstellung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI am 01.07.2024 für den Monat Juni 2024 beantragt werden, würde § 26 SGB X greifen. Ich möchte gern verstehen, warum dies für die Teilrente nicht gilt. Vielen Dank nochmals.
Katja am 02.07.2024 | 12:52
Oh Mann schrieb

Tja Katja, Nachfragen bei schon von Experten beantworteten Fragen, werden in der Regel nicht beantwortet. Ist bei Ihrer unwichtigen Angelegenheit ja auch kein Problem, oder?

In diesem Fall ist es ein Problem. Wer hier eine rechtliche Begründung hat, der kann liebenswürdiger Weise antworten. Dankeschön
lang und breitam 02.07.2024 | 13:45
Katja schrieb

Vielen Dank für die Antwort. Jedoch interessiert mich hier noch die rechtliche Begründung. So heisst es, dass § 26 SGB X für alle Antragsarten von Renten anwendbar ist. Würde beispielsweise eine Altersrente bei verspäteter Antragstellung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI am 01.07.2024 für den Monat Juni 2024 beantragt werden, würde § 26 SGB X greifen. Ich möchte gern verstehen, warum dies für die Teilrente nicht gilt. Vielen Dank nochmals.

Hallo Katja, der §99 SGB VI ist hier nicht anzuwenden, denn der bezieht sich nur auf den 'Hauptanspruch', also auf eine Rentenantragstellung überhaupt. Diese können Sie aber (auch) als Teilrente wählen. Die Regelungen hierzu finden Sie im §42 SGB VI bzw. wie die DRV diesen § mit den GRA (gemeinsamen rechtlichen Anweisungen) anwendet, finden Sie ausführlich beschrieben hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… die Antragstellung kann 'formlos' erfolgen, z.B. mit diesem online-Kontaktformular, dass sich nach Übermittlung als PDF (Eingangsbestätigung) abspeichern können: https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte-direkt.se… Hätten Sie dies also Sonntag noch vor Mitternacht genutzt, würde der Antrag bereits für den Juli gelten, denn die genaue Uhrzeit wird mit abgespeichert, nun gilt es also frühestens ab 01.08. Andere Behörden (z.B. Finanzamt/Gerichte/Agentur für Arbeit...) haben für derartige Fälle oft auch einen Nachtbriefkasten. Und der wird pünktlich um Mitternacht geleert (oder blockiert), alles was bis dahin drin ist, ist fristgerecht, alle anderen haben Pech gehabt....
Zu spät ist zu spät!am 02.07.2024 | 18:12
Katja schrieb

Vielen Dank für die Nachricht.

Lese es mir gleich durch.

BG

Arme Katja. Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben😳!
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