Der versicherungspflichtige Selbständige kann für die Zukunft zwischen dem Regelbeitrag und dem einkommensgerechten Beitrag wählen und beliebig wechseln.
Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit tritt dabei an die Stelle des Regelbeitrags der halbe Regelbeitrag. Auf Wunsch des Selbständigen kann aber auch in dieser Zeit der Regelbeitrag gezahlt werden.
Die Wahl einer anderen Beitragsbemessung führt grundsätzlich ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats zu einer Änderung in der Beitragshöhe
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