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Experten-Antwort

Antragspflichtversicherung

von Dietmar09.02.2012 | 15:56
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3 Antworten

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Ich war bis 2011 ohne Lücken pflichtversichert, die Wartezeit für Altersrente für langjährig Versicherte ist erfüllt. Seit 2006 habe ich (nur noch) 28 Stunden pro Woche in meiner SV-pflichtigen Angestelltentätigkeit gearbeitet. Seit 2002 zahle ich in einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag ein. (Par.10a EStG) Seit 2002 habe ich eine nebenberufliche, geringfügige, selbständige Tätigkeit ausgeübt. Mitte 2011 habe ich meine SV-pflichtige Angestelltentätigkeit gekündigt und übe seitdem meine selbständige Tätigkeit hauptberuflich aus. Mein Antrag auf Pflichtversicherung wurde abgelehnt mit Hinweis auf die gesetzlich geregelte Antragsfrist von 5 Jahren. Mir bliebe nur die freiwillige Versicherung. Somit würde ich nicht mehr zum förderberechtigten Personenkreis für die zusätzliche Altersvorsorge gehören. Ist das richtig? Ist das so gewollt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach § 4 Abs. 2 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragen.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass grundsätzlich die Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 SGB VI Vorrang gegenüber der oben zitierten gesetzlichen Regelung nach § 4 SGB VI hat.

Ich gehe daher davon aus, dass Sie nicht zu den in § 2 SGB VI genannten Personenkreisen (bestimmte Berufsgruppen, Scheinselbständige, Bezieher eines Existenzgründer- bzw. Gründungszuschusses) gehören.

Nach geltender Rechtsprechung wird die Versicherungspflicht auf Antrag nicht durch die gleichzeitige Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäfitung augeschlossen. Mehrfachbeschäftigungen (versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und dazu parallel selbständige Tätigkeit mit Versicherungspflicht auf Antrag) sind als möglich.

Der Grundsatz der Antragsfrist von fünf Jahren (dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist) gilt ebenso bei den Selbständigen, die eine geringfügige Tätigkeit i. S. des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausüben. Diese Personen müssen zur Vermeidung des Fristablaufs ebenfalls einen Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. dem Wegfall der Versicherungspflicht stellen.

Bei einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit ist dem Antrag (der wie o.g. aus Gründen der Fristwahrung innerhalb der fünf Jahre zu stellen ist) stattzugeben, jedoch ein Zusatz in dem entsprechenden Bescheid aufzunehmen, dass jedoch die Versicherungsfreiheit weiterhin besteht, solange die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten werden.

Bei Ihnen hätte also innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (im Jahr 2002) die Antragstellung auf Versicherungpflicht erfolgen müssen. Dann hätten ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die bei Ihrer selbständigen Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten haben bis zum Ende der Versicherungspflicht aufgrund Ihrer abhängigen Beschäftigung im Jahr 2011 sowohl Beiträge aufgrund dieser Beschäftigung, als auch aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit zahlen müssen.

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2 Antworten

W*lfgangam 09.02.2012 | 20:10
Hallo Experte, gut erklärt, aber die Frage war eine andere: > Somit würde ich nicht mehr zum förderberechtigten Personenkreis für die zusätzliche Altersvorsorge gehören. Ist das richtig? Ist das so gewollt? Gruß w.
Feliam 10.02.2012 | 07:30
Ja, Sie würden nicht mehr zum unmittelbar berechtigten Förderkreis gehören, könnten aber mittelbar berechtigt sein, wenn Ihre Ehefrau unmittelbar förderberechtigt ist und einen eigenen Riestervertrag hat.
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