Hallo HugoAlzheimer,
in der Regel schließen sich die Versicherungspflicht nach verschiedenen Vorschriften (Antragspflichtversicherung und Versicherungspflicht Kraft Gesetz) gegenseitig aus.
Es gibt aber zulässige Konkurrenzen.
Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger, der über ihren Antrag auf die Versicherungspflicht beim Bezug des Krankentagegelds aus der privaten Krankenversicherung entschieden hat, wird über einen etwaigen Erstattungsanspruch über zuviel gezahlte Pflichtbeiträge entscheiden.
Bitte wenden Sie sich an diesen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hmmm... sind Sie selbstständig? Denn ansonsten hätten Sie ja wohl Anspruch auf Krankengeld einer GKV gehabt.
Und wenn Sie als Selbständiger einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen, dann endet dieser nicht automatisch, nur weil Sie plötzlich (auch) ALG beziehen. Es können ja auch aus Ihrer Selbstständigkeit noch Einkünfte zu berücksichtigen sein.
Wenn Sie (trotzdem) der Meinung sind, es wurden von Ihnen zu viel Beiträge bezahlt, dann müssten Sie aktiv werden und es direkt mit Ihrer zuständigen DRV klären.
Nein, Langzeitkrank aber PKV-versichert. Und mit dieser Begründung wurde auch der Antrag auf Pflichtversicherung gestellt. Als PKV-Versicherter besteht kein Anspruch aus Krankengeld in der GKV.
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