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Antragstellung REHA

von Erich24.05.2010 | 18:11
3789 Ansichten
19 Antworten
Was hat es zu bedeuten, wenn man nach Antragstellung für eine REHA, nach Aufforderung der KK, zur Untersuchung bei der Sozialmedizinischen Begutachtung bestellt wird.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 25.05.2010 | 07:58

Hallo Erich,

die Ausführungen von Nix sind absolut teffend, dem hab ich nichts hinzuzufügen.

18 Antworten

???am 24.05.2010 | 18:19
Die Ärzte der DRV halten die vorliegenden Unterlagen nicht für aussagekräftig genug, um über Ihren Antrag entscheiden zu können.
Sozialrechtleram 24.05.2010 | 19:20
Hallo Erich, wenn Sie es genau wissen wollen, dann nehmen Sie vor der Untersuchung vollständige Akteneinsicht beim MDK der Krankenkassen und beim Sozialmedizinischen Dienst und fertigen Sie Kopien an, damit sie die ärztlichen Unterlagen einschließlich der Verwaltungsanfrag mit Ihrem Arzt und ggfs. Rechtsbeistand besprechen können. Gemäß § 25 Absatz 4 SGB X kann man Ihnen das nicht verweigern, auch wenn es häufig vorkommt, dass die Ärzte der DRV versuchen die Kunden abzuwimmeln. Während der üblichen Geschäftszeiten brauchen Sie sich auch nicht anzumelden oder schriftlich einen Antrag stellen. Wird Ihnen die Einsicht verweigert kann das einen Ablehnungsgrund darstellen. Wenn man Ihnen nicht drei Gutachter zur Auswahl benannt hat, liegt ein Verfahrensfehler vor und Sie können ggfs. den Gutachter ablehnen. Das besprechen Sie dann aber mit Ihrem Rechtsbeistand. Den brauchen Sie dann nämlich, weil man Sie über den Tisch ziehen will.
Krupsam 24.05.2010 | 19:23
Genau so ist es. Die Begutachtung soll der RV darüber Klarheit verschaffen, ob für Sie überhaupt eine Reha in Betracht kommt. z.b. ob Sie derzeit und bis auf weiteres zu krank für eine Reha sind ( also damit gar nicht nicht Rehafähig sind ) oder ob eine Reha für sinnlos erachtet wird, weil Sie bereits erwerbsgemindert sind und eine Reha ihre Erwerbsminderung nicht beheben oder zumindest bessern könnte. Dann wird die Reha abgelehnt und gleich in einen EM-Rentenantrag umgedeutet werden. Andererseits könnte die sozial-med. Begutachutng natürlich auch ergeben, das Sie " zu gesund " für eine Reha sind und demnach so eine Massnahme für Sie nicht überhaupt nicht erforderlich ist.
§§am 24.05.2010 | 19:34
§ 14 SGB IX (5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung.
Nixam 25.05.2010 | 07:04
Lieber Erich! Nehmen Sie den Untersuchungstermin einfach an und gehen Sie unvoreingenommen zur Untersuchung. Manchmal sind die vom MDK der Krankenkasse ausgestellten MDK-Gutachten nicht aussagekräftig genug für den RV-Träger. Dann kommt es schonmal vor, dass Sie der RV-Träger zur Ärztlichen Untersuchung einlädt. Das ist ein ganz normaler Vorgang, der täglich praktiziert wird. Sie brauchen nichts dahinter vermuten. Ich wünsche Ihnen alles Gute! Viele Grüsse Nix
Sozialrechtleram 25.05.2010 | 08:11
Sehr geehrte Expertin, die Frage, warum der RV-Träger das Wahlrecht des Antragstellers offenkundig mißachtet, beantworten Sie nicht. Dies läßt hinsichtlich der sonstigen Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei der RV-Trägern tief blicken. Wer bei sowas keine Vorsicht walten läßt ist schlecht beraten.
Heikeam 25.05.2010 | 09:12
Die Benennung von drei geeigneten Sachverständigen und damit auch die Auswahlmöglichkeit des Versicherten ist nur erforderlich bei einer externen Begutachtung. Hat der Rentenversicherungsträger einen eigenen Ärztlichen Dienst ist die Benennung von drei Sachverständigen nicht erforderlich. Heike
Nixam 25.05.2010 | 08:41
Zitat: wenn Sie es genau wissen wollen, dann nehmen Sie vor der Untersuchung vollständige Akteneinsicht beim MDK der Krankenkassen und beim Sozialmedizinischen Dienst und fertigen Sie Kopien an, damit sie die ärztlichen Unterlagen einschließlich der Verwaltungsanfrag mit Ihrem Arzt und ggfs. Rechtsbeistand besprechen können. Lieber Sozialrechtler! Sind Sie sich der Tragweite Ihrer Empfehlungen eigentlich bewusst? Sie empfehlen Erich, sich für einen "popeligen" Antrag auf medizinische Leistungen einen Rechtsbeistand = Rechtsanwalt zu nehmen.....ohne ihn darüber zu informieren, dass ihm dass auch noch Geld kosten soll... Ich würde mit solchen Empfehlungen vorsichtig sein, bei jedem einfachen Antrag auf Leistungen einen Rechtsbeistand zu empfehlen. Viele Grüsse Nix
Pontusam 25.05.2010 | 09:13
@Sozialrechtler hat geschrieben g g f s. ( gegebenenfalls ) und nicht unbedingt oder von einem absoluten muss. Außerdem weiss doch jedes Kind , das ein Anwalt Geld kostet. Und mit Rechtsbeistand muss ja nicht unbedingt ein ( teurer ) Anwalt gemeint sein, sondern der VDK/SoVD berät z.b. für relativ wenig Geld ( Mitgliedsbeitrag ca. 50€ pro Jahr ). In dem Fall von @Erich ist aber sicher eine Rechtsberatung ( bei wem auch immer ) zu diesem Zeitpunkt absolut nicht notwendig.
Karstenam 25.05.2010 | 09:21
Im Gesetz steht doch nur " In der Regel " : " Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. " Also die RV k a n n 3 Gutachter benennen, aber ein muss ist dies nun nicht. Mir wurde bei 5 Begutachtungen NIE mehr als 1 Gutachter genannt oder vorgeschlagen. Auch von 3 Bekannten die ebenfalls mehrmals begutachtet wurden habe ich auch noch nie gehört, das 3 oder wieviel auch immer verschiedene Gutachter vorgeschlagen wurden... Man bekommt eine Einladung zu dem von der RV benannten Gutachter und gut ist ( ablehnen kann man den natürlich und dann erst wird ein weiterer Gutachter benannt ) Das mit den 3 Gutachtern zur " Auswahl " scheint also noch nicht mal die Regel zu sein, sondern die Ausnahme...
Sozialrechtleram 25.05.2010 | 09:10
Vollständige Information ist wohl nicht das Ding der RV-Träger und der ihnen Nahestehenden. Mit dem Antrag aufgrund einer Aufforderung nach § 51 SGB V ist ein totaler Verlust der Dispositionsbefugnis verbunden und es existiert die konkrete Möglichkeit der Zwangsverrentung aufgrund von § 116 SGB VI mit einem damit verbundenen Arbeitsplatzverlust. Die in einem solchen Verfahren erstellten Gutachten sind, wie die Rechtsprechungsübersicht in Juris zeigt, praktisch unabhängig von einer Richtigkeit praktisch nicht mehr beseitigbar. Wie Sie interessanterweise zugegeben haben, obwohl § 96 einheitlich Untersuchungs- und Begutachtungsstandards vorschreibt, entsprechen manche MDK-Gutachten diesen Standards nicht. Was für die gilt, gilt auch logischerweise für die RV-Gutachten. Wer also keine Vorsicht walten läßt und die paar Euro für eine Mitgliedschaft in einem der Sozialverbände sparen will, die rechtlich beraten dürfen, muß damit rechnen hinterher sehr viel Geld zu verlieren, weil er blind auf die Integrität eines ihm willkürlich zugeordneten Arztes, der möglicherweise überwiegend von Aufträgen der RV-Träger lebt, vertraut hat.
Nixam 25.05.2010 | 09:32
Zitat: In dem Fall von @Erich ist aber sicher eine Rechtsberatung ( bei wem auch immer ) zu diesem Zeitpunkt absolut nicht notwendig. Danke, lieber Pontus! ;-) Nix
Sozialrechtleram 25.05.2010 | 09:38
Als Befürworter des Systems unmündiger Bürger würde ich auch dazu raten sich nicht beraten zu lassen.
Schadeam 25.05.2010 | 12:27
Woraus ersehen Sie eigentlich Ihre "ganze Mängelliste"?, zumindest die von Erich gemachten Aussagen geben nichts dazu her, oder schreibt der, dass er sich von der Kasse oder MDK nicht korrekt behandelt fühlt. Sind das alles Verdächtigungen Ihrerseits frei nach dem Motto: Die Behörden verarschen dich sowiso nach Strich und Faden? Was meinen Sie eigentlich zu Karstens Beitrag? Schon interessant, dass Sie auf den nicht gleich eingeprügelt haben. Relativiert sich da nicht einiges? Wenn Sie Recht hätten, dass die DRV auf jeden Fall 3 Gutachter bennen muss, würde doch jeder RV Träger seinen eigenen regionalen Ärztlichen Dienst aus Kostengründen auflösen, weil jedem Kunden neben dem eigenen Arzt noch 2 Alternativgutachter angeboten werden müssten.... Was meint der Sozialrechtler zu der Passage "in der Regel 3 ....."?
Sozialrechtleram 25.05.2010 | 09:32
Aufgrund der Mängel, die sich aus der Darstellung des Falls ergeben, keine Angabe über Untersuchung beim MDK, keine Angabe über die Gewährung des Wahlrechtes hinsichtlich Gutachter ist zu schließen, dass eine Rechtsberatung erforderlich ist. Rechte sind dazu da, dass sie genutzt werden und nicht dazu da von den Sozialversucherungsträgern mißachtet zu werden.
Ericham 25.05.2010 | 21:05
Danke für die vielen hilfreichen Antworten. MfG
Sozialrechtleram 25.05.2010 | 19:33
Sie wissen ebenso wie ich, dass es Ausnahmen geben kann, wo z.B. eben in Wohnortnähe keine drei geeigneten Gutachter niedergelassen sind. Dem hat der Gesetzgeber durch die etwas unglückliche Formulierung Rechnung getragen. Die Abweichung von der Regel ist dann aber zu begründen. Die Benennung von mehr als drei Gutachtern ist auch nicht verboten, muß aber nicht begründet werden. Was die fest angestellten Ärzte mancher Regionalträger der DRV betrifft, so würde ich mich nie von denen begutachten lassen, denn wer die ärztliche Schweigepflicht gegen Entgelt mißachtet hat den Arztberuf verfehlt und macht auch andere krumme Sachen. Aus ökonomischen Gründen sollten die Regionalträger ohnehin auf einen eigenen ärztlichen Dienst in der jetzigen Form verzichten. Willfährig aber ökonomisch ineffizient weil bürokratisch und hierarchisch organisiert. Was das andere betrifft, so lese ich grundsätzlich nicht alles, denn im Gegensatz zu Ihnen habe ich auch noch nen Job zu erledigen, der mit den Themen hier nichts gemein hat, außer dass seitens der ökonomisch Involvierten ähnlich unvollständig informiert wird, wie seitens der Experten und freiwilligen Forumsberatern. Erstaunlich, dass es noch böse Menschen gibt bei so viel Gutmenschen, die nur das Beste der Kunden wollen.
Volljuristam 04.06.2010 | 13:18
Sehr geehrter Sozialrechtler, ich sage das ungern - aber hier muss es sein - Sie sind ein theoretischer Vollidiot - oh Entschuldigung ich meinte selbstverständlich theoretischer Volljurist ohne jegliche praktische Erfahrung.
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