Hallo Fritz-online,
bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente, also bei Inanspruchnahme einer abschlagsgeminderten Altersrente, können Versicherte über den Rentenbeginn bestimmen, indem sie die altersmäßige Voraussetzung zwischen dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme und der regulären (angehobenen) Altersgrenze verschieben. Als Rentenbeginn kann dann jeder Monatserste bestimmt werden, der zwischen dem Zeitpunkt der frühestmöglichen vorzeitigen Inanspruchnahme und der regulären (angehobenen) Altersgrenze liegt. Soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, bestimmt sich ausgehend von diesem Zeitpunkt dann die Antragsfrist nach § 99 Abs. 1 SGB VI.
Wann Sie die reguläre Altersgrenze erreichen, kann von hier aus nicht geprüft werden. Es wird unterstellt, dass die Angaben in Ihrem Fall zutreffend sind. Wenn Sie also eine vorzeitige Inanspruchnahme zum 01.03.2023 beantragen, müsste seitens der Deutschen Rentenversicherung der Monat Februar 2023 als Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen zugrunde gelegt werden. Ausgehend davon müsste der Antrag für eine rechtzeitige Antragstellung bis spätestens zum 31.05.2023 bei einer antragsaufnehmenden Stelle eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
In der Regel kann man Termine drei Monate in der Zukunft buchen.
Im März buchen und im Juni Antrag aufnehmen lassen ist kein Thema.
Oder im Mai für den August buchen, dann im Juli den Termin auf Ende September verschieben und dennoch Rentenbeginn März hinbekommen.
Da Ihre Rente abschlagsbehaftet ist, können Sie bis zum 31.05. die Rente rückwirkend zum 01.03. beantragen.
Machen Sie es nicht komplizierter als es tatsächlich ist!
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