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Antrittsfrist für Umschulung

von ak26.01.2009 | 15:46
1592 Ansichten
3 Antworten
Ich werde in ein paar Wochen zu einer Rehakur fahren. Dort werde ich einen Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen da ich in meinem früheren Beruf nicht mehr arbeiten kann und daher eine Umschulung benötige. Meine Frage ist nun. Gibt es eine Frist, falls mir diese Umschulung bewilligt wird, in der ich diese antreten muss? D.h. muss das gleich im Anschluß an die Bewilligung passieren oder ist es möglich eine Umschulung auch erst nächstes Jahr anzutreten?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 27.01.2009 | 12:02

Hallo ak,

die Rentenversicherung ist für Leistungen zur Teilhabe zuständig, wenn diese im unmittelbaren Anschluss an medizinische Leistungen des Rentenversicherungsträgers für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation erforderlich sind. Das Kriterium "voraussichtlich erfolgreich" ist dabei so zu interpretieren, dass die Reha-Ziele hinsichtlich der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erfüllt sein müssen. Das Erfordernis anschließender Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann sich vor oder während der medizinischen Leistungen oder unmittelbar danach im Rahmen der Auswertung des Entlassungsberichtes der Reha-Klinik ergeben.

Für die Annahme des "unmittelbaren Anschlusses" an die medizinische Leistungen des Rentenversicherungsträgers ist es unerheblich, ob die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann (z. B. wegen mangelnde Aufnahmekapazitäten). In der Regel hängt der Beginn der beruflichen Rehabilitation vom Beginn einer geeigneten Maßnahme ab. So können Verzögerungen eintreten, weil ein vorgesehener Lehrgang erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt oder ein Ausbildungsplatz nicht sofort zur Verfügung steht.

Bei Reha-Bedarf sollte im eigenen Interesse der Beginn der beruflichen Rehabilitation nicht selbst verzögert werden. Das könnte u.a. auch Auswirkungen auf einen evtl. Anspruch auf Zwischenübergangsgeld (zwischen der Leistung zur medizinischen Reha und einer folgenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) haben. Eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld ist, dass Gründe für die Verzögerung nicht selbst vom Versicherten zu vertreten sind.

Der Versicherte hat die Gründe für die Verzögerung zu vertreten, wenn er in nicht gerechtfertigter Weise den Beginn der Leistung verzögert oder die Teilnahme an der Leistung verweigert und somit seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Dem Versicherten muss allerdings ein angemessener Zeitraum zur Entscheidung über den Rehabilitationsplan eingeräumt werden.

2 Antworten

Schadeam 26.01.2009 | 16:07
die Frage verstehe ich nicht! Wenn Sie den bisherigen Job nicht mehr machen können und eine "Umschulung" brauchen, warum stellen Sie den Antrag nicht gleich morgen sondern erst in ein "paar Wochen"? Und warum dann nach einer Bewilligung noch "monatelang" zuwarten? Eigentlich sollte man meinen, jemand setzt alles daran, so schnell wie möglich wieder in Lohn und Brot zu kommen?
rentiam 26.01.2009 | 16:29
Am Ende der Kur wird festgestellt ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, dieses wird im Rehaentlassungsbericht angegeben. Es braucht kein zusätzlicher Antrag gestellt werden.
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