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Antwort vom Experten am 16.11.2009

von Annabell17.11.2009 | 06:55
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1 Antworten
Hallo. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Ich habe nicht von einem 400 Euro Job gesprochen! Ich habe von einer Aufwandentschädigung für ein Ehrenamt gesprochen! Verstehe daher nicht warum der Experte auf einen 400 Euro Job hinaus will. Also: Wird eine Aufwandsentschädigung beim Ehrenamt nun auf das Übergangsgeld angerechnet oder nicht? (Die Antwort von Christine in dem Thread reicht mir leider nicht. Ich möchte bitte dass dies ein Experte hier bestätigt) Danke

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 17.11.2009 | 09:36

Hallo Annabell,

die Einkommensanrechnung auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger ist im § 52 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB) 9 geregelt. Danach wird Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit angerechnet.

Zum Erwerbseinkommen gehören Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen. Die Ausführungen zum Themenbereich Einkünfte aus geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse erfolgte, weil oft begriffliche Unklarheiten bestehen.

Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt sind grundsätzlich auch als anzurechnendes Arbeitsentgelt zu bewerten. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG handelt.

Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG an ehrenamtlich bei Kreis- und Gemeindeverwaltungen Beschäftigte (Beigeordnete, Bürgermeister, Ortsvorsteher usw.) sind zu einem Drittel, mindestens aber in Höhe von 175,00 Euro monatlich steuerfrei, wenn die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder ein Höchstbetrag durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind. Fehlt eine solche Bestimmung, ist eine Aufwandsentschädigung höchstens bis zu 175,00 Euro monatlich steuerfrei.

Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG setzt voraus, dass die Tätigkeit, für die die Aufwandsentschädigung geleistet wird, nebenberuflich ausgeübt wird. Nebenberuflichkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob daneben noch im steuerrechtlichen Sinne ein Hauptberuf ausgeübt wird. Auch Hausfrauen können einen Nebenberuf i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG ausüben.

Der steuerfreie Betrag von 2.100,00 Euro je Kalenderjahr kann pro rata (d. h. monatlich mit 175,00 Euro) oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn) vom Arbeitsentgelt in Abzug gebracht werden. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, dass die Vergütungen ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen deklariert werden. Wird der steuerfreie Jahresbetrag von 2.100,00 Euro überschritten, handelt es sich insoweit um Arbeitsentgelt.

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