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Experten-Antwort

Anwendung §§103, 107 SGB X

von Tratra09.01.2013 | 22:27
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5 Antworten

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Hallo Zusammen! Folgender fiktiver Sachverhalt: Rentenbewilligung am 09.01.2013 Rentenbeginn am 01.05.2012 Arbeitslosengeld vom 01.05.2012 - 31.10.2012 Das Arbeitsamt hat insgesamt Leistungen erbracht die höher sind als die Rentennachzahlung. Erstattungsanspruch §103 SGB X wird geltend gemacht. Gilt die Erfüllungsfiktion des §107 SGB X nur vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 (in der tatsächlich eine Leistung gezahlt wurde) oder für den gesamten Zeitraum der Rentennachzahlung (da der Erstattungsanspruch genauso hoch ist wie die Rentennachzahlung)? Mich stört hier das Wort "soweit" in der Vorschrift des §107 SGB X. Eine nähere Definition konnte ich leider nicht finden. Vielen Dank für Ihre Antwort! MfG Tratra

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Antworten von "Anita" und "Heinerich" ist zuzustimmen.

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4 Antworten

Tratraam 09.01.2013 | 23:34
Danke für die schnelle Antwort. Hab ich das dann so richtig verstanden: Bis 31.10.2012 gilt der Rentenanspruch als erfüllt und es erfolgt eine Nachzahlung für den Zeitraum November 2012 - Januar 2013?
Anitaam 09.01.2013 | 22:53
Nur Leistungen für den Zeitraum der Zahlung werden geltend gemacht.
Jockelam 10.01.2013 | 07:10
Bis 31.10.2012 gilt der Rentenanspruch als erfüllt... Was meinen Sie damit genau ? Wenn der Rentenanspruch bis 31.10.2012 als erfüllt gilt, dann wird ab 01.11.2012 keine Rente mehr gezahlt.
Heinericham 10.01.2013 | 08:31
Ein Erstattungsanspruch ist nur aus einer zeitgleich (tagegenaue Berechnung) entstandener Nachzahlung zu bedienen. Zeiträume, in denen keine Erstattungsstelle gezahlt hat, stehen dem Versicherten zu. MfG
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