Hallo Adam,
während der Rentenantragstellermitgliedschaft sind die Beiträge zunächst in voller Höhe vom Rentenantragsteller zu zahlen. Nach der Rentenbewilligung erstattet die Krankenkasse die ab Rentenbeginn (frühestens ab Rentenantragstellung) gezahlten Beiträge. Setzen Sie sich deshalb mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung und legen Sie dort Ihren Rentenbescheid vor.
Als krankenversicherungspflichtiger Rentner haben aus Ihrer Rente Beiträge zu zahlen. Die Krankenversicherungsbeiträge (14,6 %) tragen der Rentenversicherungsträger und der versicherungspflichtige Rentner jeweils zur Hälfte. Für Sie ergibt sich deshalb ein Beitragsanteil in Höhe von 7,3 %, der von Ihrer Rente einbehalten wird. Der Zusatzbeitrag ist von Ihnen allein zu tragen.
Die Beiträge für Sozialhilfeempfänger und für Bezieher von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung übernimmt in der Regel der Sozialhilfeträger. Sofern Sie eine dieser Leistungen beziehen, wenden Sie sich an das zuständige Sozialamt.