Wie "Knut Rassmussen" zutreffend ausgeführt hat, darf bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell Mehrarbeit beim selben Arbeitgeber nur in der Arbeitsphase geleistet werden.
Wird dagegen während der Freistellungsphase Mehrarbeit geleistet, führt dies grundsätzlich zum Wegfall des Vorliegens von Altersteilzeit.
Ausnahmsweise steht dem Vorliegen von Altersteilzeit eine unvorhergesehene vorübergehende geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase nicht entgegen, sofern dadurch der Charakter der Altersteilzeitarbeit (= Halbierung der Arbeitszeit) nicht verändert wird. Dies ist bei einem betriebsbedingten wesentlichen Anlass der Fall, z. B., wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss aber immer im jeweiligen Einzelfall erfolgen.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.