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Experten-Antwort

Arbeit in der ATZ-Freistellungsphase

von Michael Lassahn12.07.2012 | 12:16
2992 Ansichten
2 Antworten
Sehr geehrtes Expertenforum, ich habe eine Frage zur Altersteilzeit im Blockmodell. Darf ein Beschäftigter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit beim gleichen Arbeitgeber in geringem Umfang (z.B. zur Krankheitsvertretung) arbeiten? In diesem Forum habe ich hierzu zwei wiedersprüchliche Aussagen gefunden (Beitrag von Bschenkter vom 25.08.2008 und von Blume vom 08.02.2011)

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.07.2012 | 13:15

Wie "Knut Rassmussen" zutreffend ausgeführt hat, darf bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell Mehrarbeit beim selben Arbeitgeber nur in der Arbeitsphase geleistet werden.

Wird dagegen während der Freistellungsphase Mehrarbeit geleistet, führt dies grundsätzlich zum Wegfall des Vorliegens von Altersteilzeit.

Ausnahmsweise steht dem Vorliegen von Altersteilzeit eine unvorhergesehene vorübergehende geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase nicht entgegen, sofern dadurch der Charakter der Altersteilzeitarbeit (= Halbierung der Arbeitszeit) nicht verändert wird. Dies ist bei einem betriebsbedingten wesentlichen Anlass der Fall, z. B., wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss aber immer im jeweiligen Einzelfall erfolgen.

1 Antworten

Knut Rassmussenam 12.07.2012 | 13:06
Hier ein erklärender Auszug aus der Rechtsliteratur der DRV: In der Arbeitsphase eines Blockmodells oder bei kontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit sind Mehrarbeiten oder Nebenbeschäftigungen unschädlich. Für die Freizeitphase eines Blockmodells hat der Altersteilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase die benötigte Arbeitszeit in Form von Wertguthaben vorgearbeitet. Während der Freistellungsphase darf daher keine Arbeit geleistet werden, die den Charakter der Altersteilzeit verändern würde, weil ein Freizeitausgleich nicht mehr in Betracht kommt. Eine Nebentätigkeit/Mehrarbeit während der Freistellungsphase bei dem Arbeitgeber, bei dem Altersteilzeit geleistet wird, ist sozialversicherungsrechtlich immer als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten und führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialrechtlichen Sinne. Die Höhe des mit der Nebentätigkeit/Mehrarbeit erzielten Arbeitsentgeltes ist irrelevant. Hiervon ausgenommen sind besondere Einzelfälle, die die Notwendigkeit einer Mehrbeschäftigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Entscheidend dabei sind personelle Engpässe, ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass (z.B. seinerzeit die Euro-Umstellung bei Banken) oder projektbezogene Arbeit, die bei der Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, und nur mit dem in Altersteilzeit Beschäftigten zum Abschluss gebracht werden kann.
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