Aus dem von Ihnen vorgegebenen Sachverhalt ist anzunehmen, dass Sie mit Ablauf des Monates, in dem Sie Ihr 60. Lebensjahr vollendeten, eine Altersrente für Frauen beziehen. Liegen dieser Altersrente die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - VI. Teil - zugrunde, kann eine Altersrente in voller Höhe vor Vollendung des 65. Lebensjahres
eigentlich nur dann gewährt werden, wenn die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen unterschritten bzw. eingehalten werden.
Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ab dem Rentenbeginn steht gar keine Altersrente, zu einem späteren Zeitpunkt lediglich eine Teilrente zu.
Die während eines Teilrentenbezuges erworbenen Verdienste werden ab Beginn der Altersrente in voller Höhe als Zuschlag berücksichtigt.
Die Umwandlung einer Altersrente in voller Höhe in eine andere Altersrentenart ist nach dem Gesetz nicht möglich (§ 34 Abs.4 SGB VI).
In Ermangelung weiterer Angaben und genauer Kenntnis des Sachverhaltes empfehlen wir Ihnen, sich unbedingt mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.