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Zur Experten-Antwort springenHallo Steffi,
Zeiten des Besuchs einer Schule oder beispielsweise einer Hochschule sind Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen und die Höchstdauer von insgesamt acht Jahren nicht überschreiten. Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung werden nicht mehr bewertet, d.h. Entgeltpunkte werden nicht ermittelt.
Ich schließe mich im Übrigen der Antwort von **** an und empfehle Ihnen ebenfalls, einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe zu vereinbaren zwecks ausführlicher Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
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