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Experten-Antwort

Arbeit neben Studium

von Steffi06.01.2016 | 23:06
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, um mein Studium zu finanzieren habe ich (fast) immer nebenbei gejobbt. Ich habe meistens so viel verdient, dass ich rentenversicherungspflichtig war, aber halt doch verhältnismäßig wenig. Hierdurch hat sich auch mein Studium verlängert (Ich war erst mit knapp 28 fertig). Meine Frage ist wie folgt: Normalerweise wird die Ausbildungszeit bis zum 25. Geburtstag ja als Anrechnungszeit gewertet; so beeinflusst das Studium bei einer späteren Erwerbsminderungsrente die Zurechnungszeit nicht negativ. Bei mir ist es jetzt so, dass ich (jetzt 40) vermutlich bald eine EM-Rente beantragen muss; die prognostizierte EM-Rente ist sehr gering aus zwei Gründen: - Die Zeiten meines Studiums werden (fast komplett) nicht als Anrechnungszeit gewertet, da ich ja rentenversicherungspflichtig gearbeitet habe. - Die während des Studiums erarbeiteten Rentenpunkte sind sehr gering (ca. 0,2 - 0,3 pro Jahr) und drücken den Durchschnitt. Gibt es hier nicht eine Möglichkeit, im Rahmen einer "Grünstigerprüfung" die Zeiten des Studiums wenigstens teilweise doch als Anrechnungszeit anerkennen zu lassen? Es kann doch eigentlich nicht sein, dass ich jetzt schlechter als andere Studenten gestelllt bin, ...weil ich Rentenversicherungsbeiträge gezahlt habe??? Danke Steffi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Steffi,

Zeiten des Besuchs einer Schule oder beispielsweise einer Hochschule sind Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen und die Höchstdauer von insgesamt acht Jahren nicht überschreiten. Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung werden nicht mehr bewertet, d.h. Entgeltpunkte werden nicht ermittelt.

Ich schließe mich im Übrigen der Antwort von **** an und empfehle Ihnen ebenfalls, einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe zu vereinbaren zwecks ausführlicher Beratung.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

lalaam 07.01.2016 | 08:20
Hallo Steffi, wurde bei Ihnen denn bereits ein Kontenklärungsverfahren durchgeführt bzw. sind die Zeiten des Studiums beim Rentenversicherungsträger bekannt? Es geht bei der Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen einer schulischen ausbildung (auch Studium) neben Pflichtbeiträgen wegen einer Beschäftigung nicht um die Zahlung von Beiträgen sondern um den überwiegenden Aufwand. Im Kontenklärungsverfahren sollten Sie gefragt worden sein, ob sie überwiegend studiert haben (und das auch mindestens 20h in der Woche) oder überwiegend Ihre Beschäftigung ausgeübt haben. Haben sie überwiegend studiert, dann wird die Anrechnungszeit neben der Beschäftigung anerkannt. Sollte bisher kein Kontenklärungsverfahren durchgeführt worden sein, sollten Sie sich dafür mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. MfG
****am 07.01.2016 | 09:52
Hallo Steffi, falls Sie es immer noch nicht wissen, Schul- und Studienezeiten ab dem 17 Lj. bis zu einer Höchstdauer von 8 Jahren erhalten bei der Berechnung einer Rente keine EP mehr. Sie sollten aber umgehend eine Kontoklärung beantragen mit allen Schul- und Studienzeiten ab dem 16.Lj und nach Erteilung des Bescheides ggf. eine Beratung bei der DRV in Anspruch nehmen zu einer evtl. möglichen Sondernachentrichung von freiwilligen Beiträgen gem. §207 SGB 6 für die nicht mehr anrechenbaren Schulzeiten. Aber diese Nachentrichtung ist nur bis zur Vollendung des 45 Lj. möglich!!!!! Über diesen Weg könnten sie noch Einfluss nehmen auf die Rentenberechnung (insbesonders die EM-RT) in der Zukunft
Sonderschulmeisteram 09.01.2016 | 12:05
Es heißt nicht "zwecks" sondern "zum Behufe einer". Achten Sie auf gutes Deutsch!
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