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Experten-Antwort

Arbeit ohne Rentenversicherung - trotzdem EM-Rente beantragen?

von Hannes06.11.2012 | 12:33
2216 Ansichten
5 Antworten

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Was passiert, wenn man einen nicht rentenversicherungspflichtigen Beruf ausübt (Referendariat als Lehrer) und in dieser Zeit erwerbsgemindert wird und eine EM-Rente beantragen muss - geht das? Oder bedeutet es, wenn man diese Stelle antritt, dass man ggf. kein Anrecht auf EM-Rente hat?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie "Feli" bereits geschrieben hat, werden Sie bei Ausscheiden aus Ihrer versicherungsfreien Beschäftigung als Referendar grundsätzlich in der Rentenversicherung nachversichert, da Sie keinen Anspruch auf Versorgung haben. Dies bedeutet, dass Sie so gestellt werden, als wie wenn Sie für die ganze Zeit versicherungspflichtig gewesen wären. Damit haben Sie ggf. bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

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4 Antworten

Amselam 06.11.2012 | 13:03
Voraussetzung sind u.a. 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren. Ist das erfüllt? http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo…
Feliam 06.11.2012 | 13:24
Wenn man die versicherungsfreie Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben muss, wird man, da man in der Regel noch keinen Anspruch auf Versorgung hat, in der gesetzlichen RV nachversichert und kann somit nachträglich den Rentenanspruch erwerben. Ist nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung eine Nachversicherung nicht möglich oder vorgesehen, hat man auch keine Ansprüche gegen die gesetzliche RV. Augen auf bei der Berufswahl!
Hannesam 06.11.2012 | 20:25
Danke. D.h. ich werde auch in der Rentenversicherung nachversichert, wenn ich nicht wie regulär vorgesehen nach der vorgesehenen Ausbildungsdauer ausscheide, sondern mitten im Referendariat wegen Erwerbsminderung?
Ratgebenderam 08.11.2012 | 11:02
Sie werden nachversichert, wenn Sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Auch ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (mind. 60 Kalendermonate mit Beiträgen belegt) können Sie ggf. in den "Genuss" einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kommen. Hierfür müssen jedoch folgende Voraussetzungen vorliegen: a) beendete Ausbildung (hierzu zählt auch eine abgeschlossene Schul-. Fachschul- oder Hochschulausbildung) und b) innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung der Ausbildung Eintritt VOLLER Erwerbsminderung und c) innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt der VOLLEN Erwerbsminderung 12 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sind.
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