Guten Tag Friedolin,
wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens nachgehen (bei Ihnen unter 3 Stunden täglich), auf dem die Erwerbsminderungsrente basiert. Wird dies nicht beachtet, ist der Anspruch auf die EM-Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen gefährdet.
Zum 1. Januar 2024 sind die jährlichen Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestiegen. Daraus ergibt sich bei Renten wegen voller Erwerbsminderung eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 18.558,75 Euro.
Tipp: Seit Januar 2024 können Sie, für einen bestimmten Zeitraum, testen, ob Ihr gesundheitlicher Zustand es zulässt, dass Sie wieder (mehr) arbeiten können und das ohne Nachteil für Ihren Rentenanspruch. Hier ist es jedoch ratsam, dass weitere Vorgehen mit einem Berater oder einer Beraterin der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines Beratungsgespräches abzusprechen. Im Gespräch erhalten Sie auch Instruktionen, an welche weiteren Stellen Sie sich melden müssen. Weitere Infos vorab finden Sie hier: file://v971w162.nord.drv/no003872/Eigene%20Dateien/Download/em-rente-arbeitserprobung.pdf
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung