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Experten-Antwort

Arbeiten gehen bei voller dauerhafter erwerbsminderung

von Friedolin23.10.2024 | 21:11
388 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich beziehe seit über 10 Jahren eine dauerhafte volle em rente. Mir geht es in letzter Zeit besser und so habe ich in den letzten drei Jahren regelmäßig ehrenamtlich gearbeitet. Da es mir besser geht und ich finanzielle Probleme habe, habe ich mir überlegt eine teilzeit Stelle anzunehmen. Es ist auch möglich, dass ich diese bekomme. Ich habe mich während des ehrenamts auch selbst getestet wie belastbar ich bin und ich denke eine teilzeitstelle ist möglich. Nun muss ich wissen: Wie muss ich vorgehen? Ich beziehe auch grundsicherung des sozialamtes und da ich eine Behinderung habe und volle em rente erhält auch meine Mutter weiterhin Kindergeld. Ich denke ich muss der rentenkasse, dem sozialamt und der kindergeldkasse bescheid geben, dass ich nun versuche arbeiten zugehen. Bitte geben Sie mir bescheid wie ich mich formulieren muss und an wem ich mich alles wenden muss. Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Friedolin, 

 

wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens nachgehen (bei Ihnen unter 3 Stunden täglich), auf dem die Erwerbsminderungsrente basiert. Wird dies nicht beachtet, ist der Anspruch auf die EM-Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen gefährdet.

 

Zum 1. Januar 2024 sind die jährlichen Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestiegen. Daraus ergibt sich bei Renten wegen voller Erwerbsminderung eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 18.558,75 Euro. 

 

Tipp: Seit Januar 2024 können Sie, für einen bestimmten Zeitraum, testen, ob Ihr gesundheitlicher Zustand es zulässt, dass Sie wieder (mehr) arbeiten können und das ohne Nachteil für Ihren Rentenanspruch. Hier ist es jedoch ratsam, dass weitere Vorgehen mit einem Berater oder einer Beraterin der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines Beratungsgespräches abzusprechen. Im Gespräch erhalten Sie auch Instruktionen, an welche weiteren Stellen Sie sich melden müssen. Weitere Infos vorab finden Sie hier: file://v971w162.nord.drv/no003872/Eigene%20Dateien/Download/em-rente-arbeitserprobung.pdf

 

Viele Grüße 

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

4 Antworten

Mitteilungspflicht am 24.10.2024 | 05:25
Teilen Sie Ihrem zuständigen Rententräger schriftlich mit, was genau Sie beabsichtigen (Art der Beschäftigung, zeitlicher Umfang) und warten Sie die Antwort ab.
Ach wasam 24.10.2024 | 09:41
Zitat von Experte/in anzeigen
Sie schreiben: "Daraus ergibt sich bei Renten wegen voller Erwerbsminderung eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 18.558,75 Euro. " Mit Verlaub, das ist Unsinn. Bei dem genannten Wert von 18.558,75 Euro handelt es sich natürlich NICHT um eine MINDEST-Hinzuverdienstgrenze, sondern um einen festen Wert. Höher kann der Wert bei einer vollen EM-Rente nicht werden. Einen Mindesthinzuverdienstgrenze gibt es nur bei der teilweisen EM-Rente. Sollte man als "DRV-Experte" eigentlich wissen, oder?
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