Bezieher einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 5 Abs.4 Nr. 1 rentenversicherungsfrei. Für Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind aus dem Arbeitsentgelt keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Um Wettbewerbsvorteile zu vermeiden, haben jedoch die Arbeitgeber solcher Personen einen Arbeitgeberanteil zu zahlen. Dieser Arbeitgeberanteil ist kein Beitrag zur Rentenversicherung im eigentlichen Sinn und löst deshalb auch keine Leistungsansprüche aus (§ 172 Abs.1Nr.1 SGB VI mit dazugehöriger Erläuterung).