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Arbeiten nach Altersteilzeit

von Yvette22.09.2008 | 13:52
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8 Antworten

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Auf Betreiben meines Arbeitgebers schloß ich 2005 einen Altersteilzeitvertrag für 4 Jahre nach dem Blockmodell (2 Jahre aktiv/2 Jahre passiv) ab. Ab Mai 2009 besteht für mich die Möglichkeit des Rentenbezugs mit 12% Abschlag für vorzeitigen Inanspruchnahme. Kann ich meinen Rentenbezug später beginnen lassen, um den Abschlag zu reduzieren, bzw. kann ich wieder nach der Altersteilzeit versicherungspflichtig oder freiberuflich arbeiten? Bei einer Rentenberatung wurde mir dies abschlägig beschieden. Man konnte mir aber nicht die Rechtsquellen (AltTZG oder SGB VI) oder Rechtsprechung dazu nennen.

Antworten der Moderation

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3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn Sie nach der ATZ nicht in die Rente wechseln können Sie sehr wohl wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben., um die Kürzung zu "kürzen". Sie können dann aber lediglich die nächste Altersrente in Anspruch nehmen, hier, evtl. die Altersrente für langjährig Versicherte oder gar erst mit 65.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wenn sie denn vorliegen!!

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Über Sinn und Zweck von Gesetzen wollen wir hier nicht dikutieren. Wenn nach der ATZ keine Rente beantragt wird, zahlt die AfA sowieso keine Förderung mehr.

5 Antworten

Schadeam 22.09.2008 | 14:27
dass ein Berater der RV Ihnen gesagt hat, dass Sie sich nach Ablauf der AT weder selbständig machen dürfen, noch ein neues Arbeitsverhältnis eingehen dürfen, das kann ich nicht glauben. Wo sollte das verboten sein? Es kann Sie auch keiner zwingen, nach Ende der AT die Rente zu beantragen. Ob es aus sonstigen Gründen vielleicht nicht ratsam ist, kann aus Ihrer Frage nicht geschlossen werden - vielleicht haben Sie die Beratung auch nicht komplett hier wiedergegeben?
Wolfgangam 22.09.2008 | 16:14
Hallo Experte, > Sie können dann aber lediglich die nächste Altersrente in Anspruch nehmen, Bei AR nach ATZ muss zu einem späteren Rentenbeginn ATZ nicht mehr vorliegen. Sofern die anderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum späteren Rentenbeginn weiterhin vorliegen, kann auch die AR nach ATZ bewilligt werden. Gruß w.
----am 22.09.2008 | 20:48
Sind und Zweck der ATZ ist es, einen gleitenden Übergang bis zum Rentenbeginn zu beschaffen und einen Lehrling oder Arbeitslosen nachrücken zu lassen! Es besteht doch die Gefahr in diesem Fall, dass die Agentur dann nicht mehr die Förderung an den Arbeitgeber zahlt. Oder täusche ich mich da?
Wolfgangam 22.09.2008 | 21:47
Hallo ----, über Sinn und Zweck großer Konzerne, die ATZ als Mittel für Beschäftigungsabbau zu nutzen, ohne Förderung und Wiederbesetzung zu nutzen, das steht auf einem anderen Blatt, als es sich der Gesetzgeber gedacht hatte ... Gruß w.
Schwarzwälderam 23.09.2008 | 08:46
Also meines Erachtens ist die Gefahr des Rentenwegfalls bei Weiterarbeit nach ATZ sehr gering. Bei "normaler" Beschäftigung bleiben die Voraussetzungen bestehen und bei Selbständigkeit müsste einfach nur eine Pflichtversicherung beantragt werden, wenn die Selbständigkeit für einen längeren Zeitraum geplant ist. Für die Förderung vom Arbeitsamt ist es laut Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07… unbedeutend ob tatsächlich Rente bezogen wird. Es muß nur ein Anspruch auf Rente vorliegen und der Arbeitsplatz muß wiederbesetzt werden. Wenn der Arbeitgeber sofort die Stelle neu besetzt beginnt die Förderung ja auch schon parallel zur ATZ und ist mit Ablauf der ATZ beendet.
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