Sehr geehrte Kati,
aus Ihren Angaben geht hervor, dass Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI beziehen. Diese Rente wird gewährt, weil Sie zwar in Ihrem Beruf und in einem eventuellen Verweisungsberuf täglich nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten können, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch über ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden verfügen.
In Ihrem Beruf bzw. in einem zumutbaren Verweisungsberuf dürfen Sie täglich nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten, ohne dass die Erwerbstätigkeit Auswirkungen auf Ihren Rentenanspruch hat. In allen anderen Tätigkeiten (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) dagegen dürfen Sie auch noch sechs Stunden oder mehr arbeiten.
Ob die in Aussicht gestellte Tätigkeit in der Telefonzentrale Ihres bisherigen Arbeitsgebers den Anspruch auf Ihre Rente beeinflusst, sollten Sie vor der Beschäftigungsaufnahme bei Ihrem Rentenversicherungsträger abklären lassen.
Wenn Sie eine Beschäftigung ausüben, die die Grenzen eines sog. Minijobs überschreitet (mehr als 400 Euro monatlich), unterliegen Sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. D.h. im Krankheitsfall haben Sie auch Anspruch auf Krankengeld, was bei der Ausübung eines Minijobs nicht der Fall ist. Jedoch bleibt in beiden Fällen Ihr Versicherungsschutz für eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, solange Sie Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beziehen.
Zu beachten ist noch, dass das aus einer Beschäftigung erzielte Bruttoarbeitsentgelt, als Hinzuverdienst bei der Rente berücksichtigt. Es führt, sobald es einen bestimmten Betrag überschreitet, zu einer Minderung Ihrer Rente. Die für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen können Sie dem Rentenbescheid bzw. der Rentenanpassungsmitteilung entnehmen.