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Arbeitgeber füllt G0515 nicht aus

von Caroline15.06.2022 | 14:54
1783 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo zusammen, ich bin seit dem 20.02.2022 krankgeschrieben war auch der Zwischenzeit in Reha 8 Wochen. Bin seit dem 28.03.2022 aus der Arbeitgeber Zahlung raus. Mein Problem ist der mein Arbeitgeber trotz mehrfacher Anfragen das Formular G0515 nicht ausfüllt und an die Rentenkasse weiter gibt, was kann ich da machen. Mfg Caroline

4 Antworten

Anneam 15.06.2022 | 15:28
Hallo Caroline, Ich hatte auch dieses Problem. Hatte dann die zuständige Sachbearbeiterin der Rentenversicherung angerufen und sie hat das dann übernommen. Sie rief meinen Arbeitgeber an. Am Tag drauf wurde das Formular der Rentenversicherung per Fax zurück gesendet. Das ist aber schon 5 Jahre her. Ich weiß jetzt natürlich nicht, ob die Mitarbeiter von der Rentenversicherung jetzt noch für solch eine Hilfe Zeit hat. Ich würde es mal versuchen und dort anrufen und um Hilfe bitten. LG
Erklärbäram 15.06.2022 | 15:30
Relevant ist ja nur, ob sie am Tag vor der von Ihnen genannten Reha noch in der Lohnfortzahlung waren. Waren Sie am Tag vor Reha-Antritt bereits im Krankengeld, muss der Arbeitgeber auch G0515 nicht ausfüllen. Vielleicht lag es ja daran, dass er es gar nicht auszufüllen braucht? Wenn Sie am Tag vor der Reha im Krankengeld-Bezug waren, sind nur G0152 durch Sie auszufüllen und G0158 durch die Krankenkasse. Just an idea....
Abschlägeam 15.06.2022 | 16:15
Zitat von Erklärbär anzeigenausblenden
Hallo zusammen, ich bin seit dem 20.02.2022 krankgeschrieben war auch der Zwischenzeit in Reha 8 Wochen. Bin seit dem 28.03.2022 aus der Arbeitgeber Zahlung raus. Mein Problem ist der mein Arbeitgeber trotz mehrfacher Anfragen das Formular G0515 nicht ausfüllt und an die Rentenkasse weiter gibt, was kann ich da machen. Mfg Caroline
Relevant ist ja nur, ob sie am Tag vor der von Ihnen genannten Reha noch in der Lohnfortzahlung waren. Waren Sie am Tag vor Reha-Antritt bereits im Krankengeld, muss der Arbeitgeber auch G0515 nicht ausfüllen. Vielleicht lag es ja daran, dass er es gar nicht auszufüllen braucht? Wenn Sie am Tag vor der Reha im Krankengeld-Bezug waren, sind nur G0152 durch Sie auszufüllen und G0158 durch die Krankenkasse. Just an idea....
Auch wenn die Entgeltfortzahlung in die Reha hineinreichte, also direkt in einen Übergangsgeldanspruch für den Rest der Reha 'überging', würde dann nach der Reha ggfs. bei der Krankenkasse eine Anspruch auf Krankengeld bestehen, sofern weiter arbeitsunfähig. In dem Fall würde sich dann aber auch eine Nachfrage bei der Krankenkasse lohnen, bei der der Arbeitgeber zur Berechnung des Krankengeldes auch Unterlagen einreichen muss/te. Und dort hätte er es vermutlich schon aus eigenem Interesse zeitnah erledigt, denn die KK erstattet ihm auch einen Teil der Entgeltfortzahlung. Ansonsten könnte helfen, die Gehaltsabrechnungen des Zeitraumes vor und während der Reha bei der DRV einzureichen und darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber leider das entsprechende Formular immer noch nicht ausgefüllt hat. Dann 'zwingt' ihn die DRV dazu, denn er ist verpflichtet, es zu tun. Und anhand dieser Gehaltsunterlagen könnten Sie zumindest auch schon um eine Vorschusszahlung für das Übergangsgeld bitten (auch wenn diese de facto 'jetzt' bereits eine Nachzahlung wäre). Viel Erfolg und alles Gute!
-am 15.06.2022 | 16:31
Hallo Caroline, haben Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung zur med. Rehabilitation noch Entgeltfortzahlung oder Krankengeld erhalten? Erhalten Sie mittlerweile Krankengeld von Ihrer Krankenkasse? Soweit Sie vor Rehabeginn Krankengeld erhalten haben, so würde im Rahmen der Kontinuität als Berechnungsgrundlage die Daten der Krankengeldberechnung von Ihrer Krankenkasse herangezogen werden. Die Übersendung der G515 wäre somit entbehrlich, lediglich das G518 ist ausschlaggebend. Auch ohne die Vorlage des G515 kann in diesem Fall das ÜG berechnet werden. Ihr Arbeitgeber ist jedoch in jedem Fall dazu verpflichtet, die ersuchte Auskunft zu erteilen. Entweder versuchen Sie über Ihre Zuständige Sachbearbeitung der Rentenversicherung den Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber herzustellen oder Sie nehmen Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf und fragen an, ob das G515 über die Krankenkasse erneut an den Arbeitgeber mit der Bitte um Erteilung der Auskunft zugeleitet werden könnte. Soweit Sie vor Beginn der Reha noch in der Entgeltfortzahlung waren und der Entgeltfortzahlungszeitraum in den Reha-Zeitraum hinein reichte, so ist das Enddatum der Entgeltfortzahlung von Ihrer Krankenkasse zu bestätigen. Sollten Sie mittlerweile Krankengeld erhalten, könnte ggf. im Rahmen der Amtshilfe versucht werden, auch über die Krankenkasse an die Berechnungsdaten zu gelangen. Da sich die für das Krankengeld heranzuziehenden Daten jedoch ggf. von den für das Übergangsgeld ausschlaggebenden Daten unterscheiden, könnte diese Option ins Leere führen, da die Daten dann nicht zur Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen werden können. Sollte alles nichts helfen, so sind die Gehaltsabrechnungen des gesamten letzten Jahres vor Rehabeginn vorzulegen, sodass auch Einmalzahlungen und Entgeltumwandlungen entsprechend bei der Berechnung mit Berücksichtigt werden können. Dies sollte jedoch nur die letzte Option sein. Ihr Arbeitgeber ist - wie auch von meinen Vorrednern festgestellt - zur Auskunft verpflichtet (Verweis auf § 98 SGB X). Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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