Die Berücksichtigung von Beitragszeiten aus einem Beschäftigungsverhältnis setzt auch eine tatsächliche Beitragszahlung voraus. In der angefragten Zeit haben Sie nicht gearbeitet und keinen beitragspflichtigen Bruttoverdienst erzielt. Eine Anerkennung als Beitragszeit ist nicht möglich, da eine Beitragszahlung nicht erfolgt ist. Das Arbeitszeugnis stellt keinen Nachweis für eine Beitragszahlung dar. Der Nachweis einer tatsächlichen Beitragszahlung wäre durch Vorlage eine Beitragsbescheinigung der gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu erbringen.
Anrechnungszeiten können nur vorgemerkt werden, wenn bestimmte Anrechnungszeittatbestände vorliegen. Nach § 58 Sozialgesetzbuch VI sind das unter anderem Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Schulbesuch. Da Sie laut Ihrer Anfrage keinen Anrechnungszeittatbestand erfüllen, wird die angefragte Zeit als Lücke in Ihrem Versicherungskonto verbleiben.
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