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Experten-Antwort

Arbeitgeber mit Bundeswehrunterbrechung.

von Benz06.08.2011 | 13:43
1299 Ansichten
3 Antworten
Von Anfang 1983 bis Ende 1985 war ich beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Jedoch absolvierte ich in dem Zeitraum auch meine 15 monatige Bundeswehrpflicht. Die Zeiten vor und während der Bundeswehr sind im Rentenverlauf erfasst. Dann machte ich aber 2 monate nach dem Bund gar nichts. War nicht einmal krankenversichert in der Zeit. Danach habe ich dann wieder bei meinem Arbeitgeber angefangen zu arbeiten und die Zeiten sind in meinem Kontenverlauf auch verzeichnet. Also habe ich eine Lücke von 2 Monaten. Aber........................ Mein Arbeitgeber hat mir damals ein durchgehendes Arbeitszeugnis ausgestellt in dem der Zeitraum von 1983 bis 1985 ohne Unterbrechung als Beschäftigungsverhältnis bei ihm aufgeführt ist. Wie wird das nun gehandhabt wenn ich das Arbeitszeugnis bei der DRV einreiche ? Diese 2 Monate, die jetzt noch fehlen, kann ich die Lücke mit dem Zeugnis schließen und weden da dann Anrechnungszeiten daraus ? Benz

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.08.2011 | 10:05

Die Berücksichtigung von Beitragszeiten aus einem Beschäftigungsverhältnis setzt auch eine tatsächliche Beitragszahlung voraus. In der angefragten Zeit haben Sie nicht gearbeitet und keinen beitragspflichtigen Bruttoverdienst erzielt. Eine Anerkennung als Beitragszeit ist nicht möglich, da eine Beitragszahlung nicht erfolgt ist. Das Arbeitszeugnis stellt keinen Nachweis für eine Beitragszahlung dar. Der Nachweis einer tatsächlichen Beitragszahlung wäre durch Vorlage eine Beitragsbescheinigung der gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu erbringen.

Anrechnungszeiten können nur vorgemerkt werden, wenn bestimmte Anrechnungszeittatbestände vorliegen. Nach § 58 Sozialgesetzbuch VI sind das unter anderem Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Schulbesuch. Da Sie laut Ihrer Anfrage keinen Anrechnungszeittatbestand erfüllen, wird die angefragte Zeit als Lücke in Ihrem Versicherungskonto verbleiben.

2 Antworten

-/-am 06.08.2011 | 14:40
Um es mal ganz krass zu formulieren, das Zeugnis interessiert in diesem Fall die Rentenversicherung überhaupt nicht. Anrechnungszeiten gibt es nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 58 SGB VI erfüllt sind.
Vollpfostenpflegeram 06.08.2011 | 16:26
Sehr witzig! Selten so herzlich gelacht! Es ist so schön mal nichts zu tun und dann vom Nichtstun auszuruhen. Nicht aber zu Lasten der anderen Versicherten. Vergessen Sie es. Sie haben dann eben 2 Monate "Faulenzerei" im Versicherungsverlauf, also eine Lücke.
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