Hallo Unhappy,
grds. besteht eine Auskunftspflicht Ihres Arbeitgebers, diese besteht gem. § 98 SGB X. Wird diese nicht erfüllt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die Mitwirkungspflicht kann Erzwungen und ein Bußgeld verhängt werden.
Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, sollte jedoch versucht werden, dass Ihr Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten nachholt. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger, schildern Sie de Sachverhalt und bitten um Mithilfe. In der Regel ist es möglich, dass Ihr Arbeitgeber von der zuständigen Sachbearbeitung zur Übermittlung der Datenaufgebfordert wird.
Es ist jedoch auch möglich, dass die Übermittlung der Daten von Ihrem Arbeitgeber entbehrlich sind, sollten Sie bereits im Krankengeldbezug sein. In diesem Fall sind die Angaben Ihrer Krankenkasse ausschlaggebend.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung