Ohne Kenntnis der genauen Einzelheiten Ihres Falles kann von mir nicht beurteilt werden, ob die EDV-Tätigkeit für Ihren Arbeitgeber als Bestandteil Ihrer Arbeit als Arbeitnehmer oder als eigenständige selbständige Tätigkeit zu betrachten ist.
Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden, da diese in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung entscheidet.
Sie können die ganze Problematik aber auch im Rahmen eines sog. Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin klären lassen.